Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Person im Modell B «Einheitsprämie» namentlich zu erwähnen ist. Die Optimierung des Unfallschutzes könnte Mehrkosten in Höhe von jährlich ca. 15 Millionen Franken verursachen.
Verstärkung der Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten
Die Verbesserungen der Zusammenarbeit mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten (vgl. Ziff. 1.2.4.4) senken den administrativen Aufwand der IV-Stellen insgesamt. Einerseits entsteht zwar ein geringer zusätzlicher Aufwand durch die Weitergabe von Informationen sowie durch die direkten Kontakte mit behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Andererseits wird so der Ablauf des Eingliederungsprozesses geklärt und damit beschleunigt, was den zusätzlichen Aufwand mehr als wettmacht. Die Kosten der häufigeren Vergütung persönlicher Gespräche werden kompensiert, indem die IV-Stelle so rascher zu Informationen kommt und teilweise auf schriftliche Arztberichte verzichten kann.
Verlängerung des Schutzes der Versicherten im Fall von Arbeitslosigkeit
Der bestehende Anspruch auf ALV-Leistungen nach Aufhebung oder Herabsetzung der Rente infolge einer Rentenrevision führen für die ALV zu Kosten in Höhe von 500 000 Franken. Wenn die IV weitere 90 Taggelder übernimmt (vgl. Ziff. 1.2.4.5), führt dies zusammen mit den AMM und der voraussichtlichen Erhöhung der betroffenen Personen zu Kosten von maximal 1,2 Millionen Franken.
Einführung eines stufenlosen Rentensystems
Die Einführung eines neuen Rentensystems (vgl. Ziff. 1.2.4.6) wird in den IV-Stellen zu zusätzlichem Aufwand führen und ist bei den Kosten für Renten je nach Ausgestaltung kostenneutral oder hat Einsparungen zur Folge. Da dieses System nur auf Neurenten angewendet werden soll, fällt kein zusätzlicher Aufwand zur Überprüfung aller bestehenden Renten an. Gegenüber dem aktuellen System mit Viertelsrenten werden jedoch die Gerichtsfälle zunehmen, da jedes Prozent IV-Grad leistungsrelevant ist. Diese Verfahren führen für die IV-Stellen zu einem Mehraufwand, der jedoch im Rahmen der bestehenden Ressourcen bewältigt werden kann. Der in Ziffer 3.1.2 erwähnte zusätzliche Personalbedarf der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist gerechtfertigt, da dort der Personalbestand im Rahmen der IV-Revision 6a nicht ausgebaut wurde.
Bei der Variante einer ganzen Rente ab einem IV-Grad von 70 % steigen die Mehrausgaben der IV minim an und erreichen 2030 2 Millionen Franken. Die Variante von 80 % führt hingegen zu zunehmenden Einsparungen. Da das System grundsätzlich nur auf Neurenten angewendet wird, resultieren im Jahr des Inkrafttretens (2018) noch keine Einsparungen. 2023 hat diese Variante jedoch Einsparungen von voraussichtlich 50 Millionen Franken und 2030 von 95 Millionen Franken zur Folge.
Schaffung der Rechtsgrundlage für regionale Kompetenzstellen für die Arbeitsvermittlung
Die Möglichkeit, kantonalen IV-Stellen weitere Bundesaufgaben zu übertragen (vgl. Ziff. 1.2.4.7), könnte zu einem späteren Zeitpunkt zu einer engeren Kooperation mit den RAV und den Sozialhilfebehörden führen. Dies könnte direkt den Aufwand der IV-Stellen erhöhen, würde jedoch indirekt durch die bessere Koordination die Eingliederung erleichtern und somit auch die Betreuung von Personen mit Mehrfachproblematiken durch verschiedene Institutionen der sozialen Sicherheit vermeiden.