Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Den Mehraufwand für die Erledigung IV-fremder Aufgaben soll entschädigt werden.

Weitere Massnahmen

Präzisierung des Leistungskatalogs der Organisationen der privaten Invalidenhilfe

Die Anhebung von LUFEB auf Gesetzesstufe (vgl. Ziff. 1.2.5.1) hat keine Auswirkungen auf die IV. Die vorgesehene Anpassung ist formeller Natur.

Rückforderungen von Baubeiträgen

Die Änderungen betreffend Baubeiträgen (vgl. Ziff. 1.2.5.2) könnten zu einer Zunahme an Rückforderungen zweckentfremdeter Subventionen führen. Da es sich jedoch um Einzelfälle handelt, kann das Volumen nicht vorausgesehen werden.

Verbesserung des Datenaustausches

Die beiden Vorschläge betreffend Datenaustausch (vgl. Ziff. 1.2.5.3) ermöglichen es den IV-Stellen und den anderen Sozialversicherern, einfacher an die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe notwendigen Informationen heranzukommen. Durch die Anpassung von Artikel 6a IVG ergeben sich keine besonderen Kosten oder Einsparungen für die IV.

Geht man davon aus, dass in 20 % der 2200 Verdachtsfälle die Rente nach der Prüfung aufgehoben oder herabgesetzt wurde, was Einsparungen in der Höhe von 9,5 Millionen Franken pro Jahr ermöglichte, kann davon ausgegangen werden, dass die Sozialversicherungen aufgrund der Gesetzesänderung 2,5 Millionen Franken pro Jahr einsparen könnten.

Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens

Die Änderungen am Amtsermittlungsverfahren (vgl. Ziff. 1.2.5.4) haben keine materiellen Folgen für die IV, da die bestehende Praxis im Gesetz verankert wird. Dadurch wird sogar die Rechtssicherheit gestärkt. Zudem wird das Verfahren durch klare Kompetenzen und kurze Fristen soweit als möglich gestrafft, was die IV-Stellen entlastet.

Schaffung der Gesetzesgrundlage für Immobilien der IV-Stellen

Die Regelung betreffend Immobilien der IV-Stellen (vgl. Ziff. 1.2.5.5) fällt für die IV kostenneutral aus. Zwar übertragen die IV-Stellen den Verwaltungsaufwand an den IV-Fonds, die entsprechenden Kosten werden jedoch weiterhin von den Verwaltungsrechnungen der IV-Stellen abgedeckt.

Allfällige Investitionskosten in den Ausbau der Immobilien werden vor einem Entscheid des BSV von einem spezialisierten Unternehmen beurteilt.

Übersicht über die finanziellen Auswirkungen auf die IV

Die folgende Tabelle gibt die finanziellen Auswirkungen der Massnahmen zugunsten der Zielgruppen sowie in der Koordination in Millionen Franken (zu Preisen von 2015) an, wobei Massnahmen mit geringen finanziellen Auswirkungen zusammengefasst werden. Die Kostenschätzungen für den Personalbedarf zur Beratung und Begleitung der Zielgruppen 2 und 3 basieren auf der Annahme, dass dafür die insgesamt 150 VZÄ eingesetzt werden, die nach der vollständigen Umsetzung der IV-Revision 6a zur Verfügung stehen. Die weiteren Massnahmen (vgl. Ziff. 1.2.5) sind nicht aufgeführt, da sie keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen haben.