Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Variante Variante
70 % 80 % Zielgruppe Massnahme 2018 2030 2018 2030
Zielgruppe 1, Kinder 0 0 00
Zielgruppe 2, Gleichbehandlung beim Taggeld -17 -51 -17 -51 Jugendliche Personalbedarf Beratung und Begleitung 14 15 1415
und junge psychisch Verhinderte Renten -2 -18 -2 -18 erkrankte Übrige Massnahmen 9 12 912
Versicherte Total Zielgruppe 2 4 -42 4 -42 Zielgruppe 3, Personalbedarf Beratung und Begleitung 11 12 1112
psychisch Integrationsmassnahmen 0 19 019
erkrankte Erwachsene Verhinderte Renten -3 -27 -3 -27 Übrige 1 1 11
Total Zielgruppe 3 9 5 95
Koordination Optimierung des Unfallschutzes 15 15 1515
Stufenloses Rentensystem 0 2 0 -95 Übrige Massnahmen 1 1 11
Total Koordination 16 18 16 -79 Personalbedarf Bundesamt für Sozialversicherungen 1 1 11
TOTAL ALLE MASSNAHMEN 30 -18 30 -115
3.6 Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen
3.6.1 Ergänzungsleistungen
Versicherte, die Anspruch auf eine IV-Rente oder Hilflosenentschädigung haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen, können Anspruch auf EL haben (Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006106 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die Kosten der EL werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen getragen. EL zur IV können die vorgesehenen Anpassungen bei Geldleistungen teilweise kompensieren. Diese Fälle sind jedoch – Abgesehen vom stufenlosen Rentensystem in der Variante «80 %» – zu gering, als dass sie beziffert werden könnten. Allerdings geht es in den meisten geplanten Massnahmen darum, die Gewährung einer Rente zu verhindern und jegliches Eingliederungspotenzial der Versicherten zu nutzen, damit sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die so verhinderte Invalidisierung und Berentung wird auch Einsparungen bei den EL zur Folge haben.
106 SR 831.30