Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Grafik 5: Drei Zielgruppen
Zielgruppe 3: psychisch erkrankte
Versicherte
Zielgruppe 2:
Jugendliche und
junge psychisch
erkrankte
Versicherte
Zielgruppe 1:
Kinder
Alter in Jahren
0 13 2565
Zielgruppe 2: Jugendliche und junge psychisch erkrankte Versicherte
Die zweite Zielgruppe leitet sich aus den genannten statistischen Erkenntnissen über junge Erwachsene ab. Um ihre vergleichsweise hohe Invalidisierung zu reduzieren, muss schon am Ende der Schulzeit und während der Ausbildung angesetzt werden. In der Vorbereitung auf die Berufsbildung werden in diesem Alter entscheidende Weichen für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf sowie die Integration in den Arbeitsmarkt gestellt. Dabei stehen Jugendliche vor zahlreichen Herausforderungen; für die beteiligten Systeme – Schule, Berufsbildung, Arbeitsmarkt, Gesundheitswesen, IV usw. – zeigt sich der stärkste Koordinations- und Handlungsbedarf.
Zielgruppe 3: Psychisch erkrankte Versicherte
Die dritte Zielgruppe leitet sich daraus ab, dass psychische Erkrankungen die häufigste Ursache für eine IV-Rente sind. Im Erwachsenenalter können solche Erkrankungen die Erwerbsfähigkeit erheblich und langfristig beeinträchtigen. Untersuchungen zeigen, dass erste Auffälligkeiten bereits mehrere Jahre vor einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen festgestellt werden können. Für den Arbeitsplatzerhalt oder die Neuplatzierung im Rahmen der Arbeitsvermittlung ist es zentral, relevante Anzeichen früh zu erkennen und adäquat zu intervenieren.
1.2 Beantragte Neuregelungen
Die mit der Weiterentwicklung der IV beantragten Neuregelungen können zunächst auf die drei genannten Zielgruppen aufgeteilt werden (Ziff. 1.2.1–1.2.3). Weiter besteht Verbesserungspotenzial in der Koordination der beteiligten Akteure, die mehreren Zielgruppen zugutekommt (Ziff. 1.2.4). Zudem soll die vorliegende Revision für weitere notwendige Änderungen des IVG genutzt werden (Ziff. 1.2.5). Schliesslich ist auf andere anstehende Gesetzesrevisionen hinzuweisen, die in einem direkten Bezug zur IV stehen (Ziff. 1.2.6).