Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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zu beraten und zu begleiten, gegebenenfalls ist auch eine Beratung weiterer beteiligter Akteure angezeigt.
Grafik 6: Massnahmen für Zielgruppe 2 – mit Weiterentwicklung IV
Medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen
Verlänge-
Medizinische Eingliederungsmassnahmen rung
Übergang I Übergang II
Angepasstes Taggeld während EbA Vorbe- Erstmalige reitung berufliche
Obligatorische auf… Ausbildung Erwerbs-Schulzeit leben
Case Management Berufsbildung
Beratung und Begleitung
eingliederungsorientierte Beratung
1.2.2.1 Ausweitung der Früherfassung und der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche
Ausweitung der Früherfassung auf Jugendliche
Mit dem Instrument der Früherfassung sollen arbeitsunfähige Versicherte rasch erkannt werden, um angemessen zu reagieren, sodass gesundheitliche Beschwerden nach Möglichkeit nicht chronisch werden und eine Invalidisierung verhindert werden kann (Art. 3a–3c IVG; vgl. Ziff. 1.2.3.2). Die derzeitige Regelung der Früherfassung ist auf arbeitsunfähige Personen ausgerichtet. Jugendliche, die die obligatorische Schulzeit gerade abgeschlossen haben oder diese demnächst abschliessen werden und noch nicht in den Arbeitsmarkt eingetreten sind, sind davon ausgenommen. Die IV verfügt aktuell über keinerlei spezifische Instrumente für eine vereinfachte Früherfassung von Jugendlichen mit gesundheitlichen Problemen. Damit fehlt auch die Möglichkeit, ihnen wenn nötig rasch eine angemessene Unterstützung zu bieten, damit sie eine Berufsbildung absolvieren können.
Die erweiterte Früherfassung käme für solche Jugendlichen lediglich ergänzend zur verstärkten Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen und den kantonalen Einrichtungen zur Unterstützung bei der Berufsbildung hinzu (vgl. Ziff. 1.2.2.2). Sie betrifft demnach nur Jugendliche, die im Rahmen dieser kantonalen Instanzen bereits betreut werden und bei denen eine rasche Intervention der IV gerechtfertigt ist. Die Massnahme ist auf Jugendliche und junge Erwachsene zwischen dem vorletzten Jahr der Sekundarstufe I und dem Alter von 25 Jahren mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgerichtet, die ihre Integration in die Berufsbildung und den Arbeitsmarkt gefährden könnten.
Die erweiterte Früherfassung darf sich grundsätzlich nicht nachteilig auf die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre der betroffenen Jugendlichen auswirken. Es ist