Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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zielorientierte Massnahmen koordiniert begleitet. Die Jugendlichen entscheiden selbst, ob sie an diesen Massnahmen teilnehmen wollen oder nicht.
Derzeit besteht in 24 Kantonen ein CM BB. Die finanzielle Unterstützung des SBFI endet jedoch am 31. Dezember 2015. Es ist noch unklar, ob alle Kantone das CM BB und damit eine Massnahme mit weitgehend anerkannten Vorteilen dauerhaft weiterführen werden. Dies wäre wünschenswert.
Einbezug der IV ins kantonale Case Management Berufsbildung
Bei Jugendlichen mit Interventionsbedarf muss die IV so rasch wie möglich handeln können. Gleichzeitig sind ein unnötiges Hinzuziehen der IV und eine Medikalisierung von sozialen und Verhaltensproblemen, die zu einem verfrühten Ausrichten von IV-Leistungen führen, zu vermeiden. Somit hat die IV aus zweierlei Gründen ein Interesse, sich aktiver am CM BB und deren dauerhaften Weiterführung zu beteiligen:
- Sie ist rascher informiert. Als Instrument für rasches und koordiniertes Handeln bietet das CM BB eine erste Möglichkeit zur Erfassung von gefährdeten Jugendlichen, die die Unterstützung der IV benötigen könnten.
- Sie kann aktiver informieren. Durch die aktivere Unterstützung des CM BB und den regelmässigen Kontakten mit dem CM BB würde die IV über ein zusätzliches Instrument verfügen, mit dem sie die betroffenen Akteure für die Gesundheitsprobleme sensibilisieren und hinsichtlich der beruflichen Eingliederung von gesundheitlich eingeschränkten Personen beraten könnte.
Die Massnahmen, die für eine Weiterführung des CM BB sprechen, betreffen mehrere Ebenen:
Unterstützung der kantonalen CM-BB-Programme durch die IV im IVG ver-
ankern
Die Mitfinanzierung des CM BB durch die IV setzt eine entsprechende gesetzliche Grundlage voraus. Damit sich die IV auch an anderen kantonalen Instanzen, die die Unterstützung von Jugendlichen koordinieren, finanziell beteiligen kann, wird die Formulierung offener gehalten und nicht ausdrücklich auf das CM BB verwiesen: «kantonale Instanzen, die für die Koordination von Unterstützungsmassnahmen für die berufliche Integration von Jugendlichen zuständig sind» (Art. 68bisAbs. 1bisE-IVG). So kann auch die Unterstützung für CM-BB-ähnliche Plattformen sichergestellt werden, für den Fall, dass das CM BB nicht in allen Kantonen dauerhaft weitergeführt wird. Die Unterstützung könnte sogar privaten Akteuren zukommen, wenn diese von einem Kanton beauftragt werden.
Die Öffnung muss jedoch auf Instanzen beschränkt werden, deren Angebot auf alle Jugendlichen des betreffenden Kantons ausgerichtet ist, die eine Mehrfachproblematik aufweisen oder deren Eintritt in die Ausbildung gefährdet ist und bei denen die Intervention von mehreren Akteuren erforderlich ist. Die IV sichert ihre finanzielle Beteiligung am CM BB nur zu, wenn sich auch andere Akteure von Kantonen oder Bund beteiligen. Dies bezieht sich vor allem auf die Behörden, die für die Schul- und Berufsbildung, die Berufsberatung, die Sozialhilfe oder die ALV zuständig sind.
Mitfinanzierung: IV beteiligt sich an den Personalausgaben des CM BB
Die IV beteiligt sich finanziell an den Lohnausgaben für die Case Manager (Art. 68bisAbs. 1quaterE-IVG), nicht aber an konkreten Massnahmen (ausser IV-Massnahmen). Bei dieser Mitfinanzierung handelt es sich um eine Art Pauschalun-