Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
daher erforderlich, dass Personen vorgängig darüber informiert werden, wenn ihr Fall der IV gemeldet wird. Bei Minderjährigen ist zudem auch die gesetzliche Vertretung in Kenntnis zu setzen.
Ausweitung der Integrationsmassnahmen auf Jugendliche
Integrationsmassnahmen bereiten Versicherte auf Massnahmen beruflicher Art vor (Art. 14a IVG). Die Anspruchsvoraussetzung, dass Integrationsmassnahmen ausschliesslich für Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind, gewährt werden können, schliesst Jugendliche und junge Erwachsene, die gerade die Schule abschliessen oder noch nie gearbeitet haben, aus.
Damit diese Personen ebenfalls durch Integrationsmassnahmen gefördert werden können, soll der Anspruch auf nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des
25. Altersjahres erweitert werden, sofern sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von einer Invalidität bedroht sind. Diese vorgesehene Ausweitung auf Jugendliche, die die obligatorische Schulzeit beendet haben, entspricht indes dem Ziel der bestehenden Integrationsmassnahmen, die Versicherte ebenso auf die EbA vorbereiten können. Schulabgänger mit gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen haben oft Schwierigkeiten, eine EbA zu beginnen oder diese ohne Unterbruch zu durchlaufen. Integrationsmassnahmen umfassen Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (z. B. Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und sind daher auf die Bedürfnisse der Jugendlichen in diesem Lebensabschnitt ausgerichtet. Sie sind eine angemessene Massnahme für die Vorbereitung auf eine EbA und eignen sich auch als Massnahme während Ausbildungsunterbrüchen.
Die geltende Beschränkung, dass Integrationsmassnahmen pro versicherter Person nur ein, in Ausnahmefällen zwei Jahre dauern dürfen, soll angepasst werden (vgl. Ziff.1.2.3.3), da sie zu einer restriktiven Praxis führt und sich nachteilig auf jene Versicherten auswirkt, die später nochmals solche Massnahmen benötigen könnten. Jugendliche sind davon speziell betroffen, da sie noch während ihrem gesamten Erwerbsleben auf solche Massnahmen angewiesen sein könnten. Besonders kontraproduktiv ist diese Praxis, wenn Eingliederungsmassnahmen verordnet werden, für die die Jugendlichen noch nicht bereit sind, oder wenn ihnen neue Integrationsmassnahmen gänzlich verweigert werden.
1.2.2.2 Mitfinanzierung kantonaler Brückenangebote zur Vorbereitung auf erstmalige berufliche Ausbildungen
Lücken in der Vorbereitung auf erstmalige berufliche Ausbildungen
Es bestehen kaum vorbereitende Massnahmen für Jugendliche, die noch keine Berufswahl getroffen haben, oder nach Abschluss der obligatorischen Schule für eine EbA noch nicht bereit sind. Je nach Art der Schule unterscheidet sich die Situation:
- Bei Jugendlichen mit Einschränkungen, die in die Regelschule integriert geschult worden sind, verzögert ihre Beeinträchtigung oft die persönliche Entwicklung und Reifung gegenüber Gleichalterigen. Dies könnte in geeigneten Fällen durch ein berufsvorbereitendes Zwischenjahr kompensiert werden.