Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Passende Angebote fehlen jedoch weitgehend: öffentliche Brückenangebote überfordern diese Jugendlichen oft und berücksichtigen ihren spezifischen Bedarf nicht oder nur bedingt. Die bestehende Rechtslage erlaubt es der IV ihrerseits nur diejenigen Jugendlichen zu unterstützen, die ihre Berufswahl bereits getroffen haben.

- Jugendliche, die eine Sonderschule besuchen, können diese oft – aber nicht immer – bis zum 18. Altersjahr verlängern, in begründeten Einzelfällen bis zum 20. Altersjahr. Eine Verlängerung erlaubt die Festigung und den Ausbau der erworbenen Kompetenzen sowie die Vorbereitung auf die Ausbildung und die Arbeitswelt. Wird die Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht anvisiert, hilft die allfällige Verlängerung der Sonderschule zeitliche Lücken vermeiden, die bis zum Beginn in einem geschütztem Arbeitsplatz und der Zusprache einer IV-Rente entstehen können.

Verbleibende Lücken sind auch im Hinblick auf eine nachhaltige berufliche Integration problematisch. Ist der Anspruch auf IV-Leistungen für eine EbA noch nicht abschliessend geklärt, besteht das Risiko, dass nach Durchlaufen verschiedenen Stationen – Hilfsarbeitsstelle, ALV und Sozialhilfe – sich die gesundheitlichen Probleme verstärkt haben, sodass der Anspruch auf eine IV-Rente geprüft werden muss. Zu diesem Zeitpunkt sind Eingliederungsmassnahmen wesentlich aufwändiger und weniger erfolgsversprechend, als eine Eingliederung nach Schule und Ausbildung. Schliesslich entspricht es dem Gebot der Gleichbehandlung, dass auch für eingeschränkte Jugendliche Brückenangebote am Übergang I bestehen; solche Angebote dürfen nicht allfälligen Sparmassnahmen zum Opfer fallen.

Mitfinanzierung kantonaler Brückenangebote

Deshalb sollen integriert geschulte Jugendliche (und wenn angemessen Sonderschüler) an Brückenangeboten teilnehmen können, die der persönlichen Entwicklung und Reifung, der Berufswahl, dem Füllen von schulischen Lücken und der Entwicklung von für die Erwerbsarbeit relevanten Selbst- und Sozialkompetenzen dienen. Die Angebote sollten nach Möglichkeit in die kantonalen Regelstrukturen eingebunden sein und nicht in einer Sonderschule oder im geschützten Rahmen durchgeführt werden. Die IV würde die pro-Kopf-Kosten durch eine Leistungsvereinbarung zwischen IV-Stelle und Anbieter zu einem Drittel mitfinanzieren (Art. 68bisAbs. 1ter und 1quaterE- IVG). Um die anderen wichtigen Akteure einzubinden, sollen die restlichen Kosten vom Kanton (z. B. Schule, Berufsberatung oder Sozialhilfe) oder eventuell den Eltern übernommen werden.

1.2.2.3 Mitfinanzierung des Case Management Berufsbildung auf Kantonsebene

Es wurde bereits dargelegt, dass der Übergang von der obligatorischen Schule zur Berufsbildung (Übergang I) eine heikle Phase ist. Seit dem Jahr 2008 unterstützt der Bund über das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die Einführung und Umsetzung des Case Managements Berufsbildung (CM BB) in den Kantonen. Obwohl die kantonalen Umsetzungskonzepte voneinander abweichen, sieht die Grundstruktur des CM BB in der Regel überall gleich aus: Jugendliche zwischen 13 und 25 Jahren, deren Eintritt in die Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt aufgrund einer Mehrfachproblematik gefährdet ist, werden über angemessene,