Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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terstützung und nicht um die Finanzierung konkreter Einzelfälle. Der Verteilschlüssel zur finanziellen Beteiligung der verschiedenen involvierten Akteure wird in jedem Kanton anhand einer Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der IV-Stelle und den am CM BB beteiligten Akteuren geregelt. Aufgrund der äusserst unterschiedlichen kantonalen Strukturen muss den IV-Stellen für die Ausarbeitung dieser Vereinbarungen ausreichender Handlungsspielraum gewährt werden, damit sie diese bestmöglich an die kantonalen Besonderheiten anpassen können. Dennoch sind auf Verordnungsstufe die Höchstgrenze der finanziellen Beteiligung der IV sowie einige Mindestvoraussetzungen festzulegen. Die Beteiligung der IV darf höchstens ein Drittel der gesamten Lohnausgaben des CM BB betragen. Um die anderen wichtigen Akteure einzubinden, soll der Rest vom Kanton (Schule, Berufsberatung, Sozialhilfe usw.) übernommen werden.
IV-Mitarbeitende als Kontaktpersonen
Zusätzlich zur finanziellen Beteiligung an den Lohnkosten für die Case Manager stellt die IV für jede IV-Stelle Mitarbeitende zur Verfügung, die als Kontaktpersonen für das CM BB fungieren und die kantonalen Instanzen beraten. Häufigkeit und Form der Treffen werden in der Zusammenarbeitsvereinbarung festgelegt. Idealerweise treffen sich jemand des CM BB und die Kontaktperson der IV regelmässig, beispielsweise vierteljährlich. In dringenden Fällen können auch telefonische Austausche vorgesehen werden. Die Institutionalisierung regelmässiger Austausche zwischen dem CM BB und den IV-Stellen muss als notwendige Gegenleistung für die Mitfinanzierung des CM BB angesehen werden. Sie gehört zu jenen Punkten, die im Rahmen einer Vereinbarung auf Kantonsebene zu regeln sind.
Berücksichtigung in anderen Bundesprojekten
Um die Kohärenz dieser Massnahme zu gewährleisten, muss das CM BB bei allen Bundesrats- oder Departementsprojekten berücksichtigt werden, die sich auf die Betreuung von Jugendlichen auswirken könnten – sei es auf Ebene Schul- oder Berufsbildung, Berufsberatung oder Gesundheit.
1.2.2.4 Ausrichtung der erstmaligen beruflichen Ausbildung auf den ersten Arbeitsmarkt
Versicherten, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der EbA in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, ersetzt die IV diese Kosten (Art. 16 IVG). Je nach Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung werden EbA entweder im ersten Arbeitsmarkt oder im zweiten, sogenannten geschützten Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt in einer Institution durchgeführt. Trotz Anstrengungen zur Ausrichtung auf den ersten Arbeitsmarkt werden Ausbildungen mangels Angebote noch regelmässig im zweiten Arbeitsmarkt durchgeführt und führen deshalb zu einer Anstellung an einem geschützten Arbeitsplatz (z. B. in einer Werkstatt), auch wenn Potenzial auf eine Zukunft im ersten Arbeitsmarkt besteht. Ungenutztes Potenzial besteht vor allem bei Jugendlichen mit leichten bis mittleren Einschränkungen, die in der Regelschule integriert geschult worden sind und auf dem Lehrstellenmarkt gegenüber ihren Klassenkameraden nur reduzierte Chancen haben.
Ausrichtung auf den ersten Arbeitsmarkt
Die bestehenden Angebote für die Durchführung der EbA im ersten Arbeitsmarkt sollen ausgebaut und optimiert werden. Eine EbA im ersten Arbeitsmarkt kann