Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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intensive Betreuung und zusätzliche Massnahmen erfordern, was entsprechende Personalressourcen bei den IV-Stellen voraussetzt. Bei verspäteter Anmeldung kann die Durchführung einer EbA im zweiten Arbeitsmarkt an Stelle des Risikos einer Zeit ohne Tagesstruktur als suboptimale Alternative verbleiben.
Deshalb soll der Gesetzesartikel der IV zur EbA (Art. 16 Abs. 1bisE-IVG) postulieren, dass diese Ausbildungen wenn immer möglich im ersten Arbeitsmarkt erfolgen sollen. Dies sollte allen Beteiligten – namentlich auch der Wirtschaft – ein klares Signal aussenden, EbA vermehrt im ersten Arbeitsmarkt durchzuführen bzw. anzubieten.
Weiterhin können Versicherte, deren Einschränkungen eine Ausbildung oder eine Einarbeitungszeit im geschützten Rahmen erfordern, eine solche EbA absolvieren.
Festlegung von Orientierungskriterien
Um die oben beschriebene Ausrichtung zu verstärken und die Gleichbehandlung der betroffenen Jugendlichen zu optimieren, sollen allgemein gültige Handlungsleitlinien definiert werden. Dazu soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, handlungsleitende Orientierungskriterien festzulegen. Er kann diese Kompetenz weiter delegieren. Diese Kriterien werden es ermöglichen, zielgruppenspezifische Ausbildungssettings zu wählen, und Versicherte, die im ersten Arbeitsmarkt ihre Ausbildung absolvieren können, gezielter zu unterstützen. Sie tragen der Ausbildung und der persönlichen Reife der Jugendlichen sowie deren Fähigkeit, sich in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu engagieren, Rechnung.
1.2.2.5 Gleichbehandlung beim Taggeld mit gesunden Personen in Ausbildung und Verbesserung der Ausbildungschancen
Während der Durchführung von Eingliederungs- oder ähnlichen Massnahmen haben Versicherte in der Regel Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22–25 IVG). Grundsätzlich werden Taggelder nur an Personen ausgerichtet, welche das 18. Altersjahr vollendet haben, vorher erwerbstätig waren und ein Erwerbseinkommen erzielt haben. Die Grundentschädigung des Taggeldes beträgt in diesem Fall 80 % des zuletzt erzielten Einkommens. Anspruch auf Taggeld besteht, wenn eine versicherte Person aufgrund einer Eingliederungsmassnahme keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann oder mindestens 50 % arbeitsunfähig ist.
Anpassung der Höhe des Taggelds an den Ausbildungslohn Gleichaltriger
Aktueller Taggeldanspruch von jungen Versicherten
Bei jungen Versicherten wird von dieser Grundregel abgewichen. Versicherte in einer EbA und Personen, die noch nicht erwerbstätig waren und Eingliederungsmassnahmen erhalten, haben ab dem 18. Altersjahr bei Erwerbsunfähigkeit ebenfalls Anspruch auf ein Taggeld.
Der Bundesrat beschränkt die Höhe der Grundentschädigung aktuell auf 34.60 Franken pro Tag bzw. 1038 Franken pro Monat (10 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes der Unfallversicherung, UV) für Versicherten in einer erstmaligen beruflichen Ausbildung bis zum Tag, an dem sie ihre Ausbildung abschliessen, und für Versicherte zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 20. Altersjahr, die andere Eingliederungsmassnahmen erhalten.