Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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rung in den ersten Arbeitsmarkt zugesprochen, beispielsweise wenn durch solche Massnahmen der Besuch einer Regelschule ermöglicht wird (bei Autismus-Spektrum-Störungen z. B. bei Asperger-Syndrom). Medizinische Eingliederungsmassnahmen sind von Massnahmen abzugrenzen, die das Leiden an sich behandeln, wie die medizinischen Massnahmen der IV bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG; vgl. Ziff. 1.2.1.1). Bei Massnahmen, die sich nur indirekt auch auf die Eingliederungsfähigkeit auswirken (z. B. Psychotherapie zur Heilung eines schweren Stotterns bei einem verhaltensgestörten, normal intelligenten Kind33) oder mit denen nur Symptome unterdrückt werden können (z. B. bei Anorexia nervosa34), ist die IV nicht leistungspflichtig.

Medizinische Eingliederungsmassnahmen setzen voraus, dass sich das Leiden bereits weitgehend stabilisiert hat, wodurch zeitlich unbeschränkte Therapien (z. B. bei Augenleiden, nach Hirnhautentzündung oder bei Schizophrenie) ausgeschlossen sind. Bei psychischen Leiden, deren Krankheitsverlauf oft starken Schwankungen unterliegt, wird ein Jahr abgewartet, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung stabil ist und damit die IV leistungspflichtig wird. Der Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV besteht aktuell nur bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Zu den medizinischen Eingliederungsmassnahmen zählen insbesondere chirurgische, physiotherapeutische, psychotherapeutische und ergotherapeutische Massnahmen. Medizinische Eingliederungsmassnahmen unterliegen folgenden Kriterien: Sie müssen im Hinblick auf die Eingliederungswirkung wirtschaftlich, zweckmässig und wirksam sein. Diese Wirkung muss voraussichtlich für einen bedeutenden Teil des Erwerbslebens andauern. Im Einzelfall muss zudem geprüft werden, ob die Erwerbsfähigkeit so wesentlich erhöht wird.

Medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV können im Hinblick auf eine nachhaltige berufliche Eingliederung intensiver und innovativer sein, als diejenigen der OKP, die auf die Behandlung des Leidens an sich ausgerichtet sind. Konkret kann die IV z. B. mehr als zwei Psycho- oder Ergotherapie-Sitzungen pro Woche vergüten. Zudem können in der IV Kombinationen von Behandlungsmethoden angewendet werden, die breit anerkannt und nach Expertenmeinungen erfolgversprechend sind, deren Kriterium der Wirksamkeit jedoch noch nicht mit klinischen randomisierten Studien wissenschaftlich nachgewiesen worden ist. Über die Zulassung solcher Behandlungen entscheidet das BSV.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, insbesondere solche mit psychischen Erkrankungen, sollen die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV folgendermassen verstärkt werden:

Ausrichtung auf den ersten Arbeitsmarkt

In welchen Fällen medizinisch Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden, ist aktuell nur auf Weisungsebene festgelegt und somit für die Gerichte nicht verbindlich. Eine klare Regelung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe fehlt. Die Gerichte weichen zum Teil von den Weisungen ab, wobei sich Unterschiede zwischen den Kantonen zeigen. Dies führt auch dazu, dass beispielsweise nicht in allen Kantonen das Eingliederungspotenzial bei Versicherten mit Asperger-Syndrom gleichermassen genutzt wird. Zudem wird in der Praxis nicht immer klar abgegrenzt, ob die Zuständigkeit der IV in einem Fall durch die Behandlung eines Geburtsgebre-

33 ZAK 1972 590

34 AHI 2000 63