Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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chens oder durch die Eingliederungswirkung gegeben ist. Vor diesem Hintergrund sollen die folgenden Anpassungen umgesetzt werden:

- Der bisherige Wortlaut, dass mit medizinischen Eingliederungsmassnahmen die Eingliederung ins Erwerbsleben und in den Aufgabenbereich anvisiert ist, soll um die folgenden beiden Ziele ergänzt werden, womit die Massnahme besser auf Jugendliche und junge Erwachsene zugeschnitten wird: die obligatorische Schule und die berufliche Erstausbildung (Art. 12 Abs. 1 E-IVG). So werden Leiturteile des Bundesgerichts auf Gesetzesstufe festgeschrieben.35 Dabei soll der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt die höchste Priorität zukommen.

- Ebenso soll das Kriterium der Rechtsprechung ins Gesetz übernommen werden, dass eine vom behandelnden Facharzt beurteilte günstige Gesundheitsprognose vorliegen muss, die die Schwere des Gebrechens angemessen berücksichtigt (Art. 12 Abs. 3 E-IVG).36

- Schliesslich soll die Kompetenz des Bundesrats gestärkt werden, auf Verordnungsebene Art und Umfang der medizinischen Eingliederungsmassnahmen konkret zu beschreiben sowie Beginn und Dauer des Anspruchs der medizinischen Eingliederungsmassnahmen klar zu regeln. Der Bundesrat kann ans BSV delegieren, welche zusätzlichen medizinischen Eingliederungsmassnahmen vergütet werden sollen. Ist die Wirkung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme noch nicht durch längerfristige klinische Studien nachgewiesen, aber auf internationaler und nationaler Ebene unter Experten anerkannt, soll die IV die Kosten übernehmen. In der Verordnung sollen dazu Kriterien festgelegt werden. Hingegen sollen Massnahmen, die nicht der Eingliederung dienen, ausgeschlossen sein (vgl. Art. 14terE-IVG).

Erweiterung der Zielgruppe

Der Übergang der Leistungspflicht von der IV zur OKP mit Vollendung des

20. Altersjahres kann zu Schwierigkeiten führen. Wenn die IV aus Eingliederungssicht intensivere und innovativere Massnahmen zusprach, muss die OKP diese nicht mehr vergüten. Dies gefährdet die Fortführung der Therapie und damit die nachhaltige berufliche Integration.

Deshalb soll die Altersgrenze, bis zu der die IV medizinische Eingliederungsmassnahmen vergütet, vom vollendeten 20. auf das vollendete 25. Altersjahr erhöht werden. Diese Leistungen sollen jedoch nur jungen Erwachsenen zugesprochen werden, die eine Massnahme beruflicher Art der IV, insbesondere eine EbA, vor dem 20. Altersjahr begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben (Art. 12 Abs. 2 E-IVG).

Zudem sollen bei schweren physischen oder somatischen frühkindlichen Entwicklungsstörungen schon im Vorschul- und Schulalter Massnahmen im Hinblick auf eine spätere nachhaltige berufliche Eingliederung eingeleitet werden.

35 Insbes. Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom 12.8.2010 E. 5.1.3

36 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 302/05 vom 31.10.2005 E. 3.2