Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Für junge Versicherte, welche das 20. Altersjahr bereits vollendet haben und welche ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung des Taggeldes aktuell 103.80 Franken pro Tag bzw. 3114 Franken pro Monat (30 % des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes der UV). Das Taggeld der IV kann zusätzlich zur Grundentschädigung ein allfälliges Kindergeld beinhalten und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) auslösen.

Vergleich der betroffenen versicherten Personen mit Gleichaltrigen

Das Taggeld kann deutlich höher sein als die Entschädigung für Lernende, die Gleichaltrige ohne Gesundheitsschaden erhalten. Seine Höhe liegt sogar über einer allfälligen IV-Rente und kann ein späteres erzieltes Einkommen oder den Lohn gleichaltriger ausgelernter Personen ohne Gesundheitsschaden teilweise weit übersteigen.

Die Höhe des Taggelds kann somit zu einer finanziellen Besserstellung von Personen in einer EbA gegenüber anderen Personen in Ausbildung führen. Wird die IV dementsprechend als signifikante Geldquelle wahrgenommen, kann der falsche Schluss gezogen werden, dass sich Krankheit lohnt. Dies kann den Eingliederungserfolg gefährden oder zumindest hinausschieben.

Vorgeschlagene Neuregelung des Taggeldes

Zur Gleichbehandlung von jungen Versicherten mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen soll das Taggeld während einer EbA weitgehend einer Entschädigung für Lernende angeglichen werden:

- Der Anspruch soll nicht wie bisher erst ab 18 Jahren entstehen, sondern bereits mit dem Beginn der EbA, inkl. für Personen in Ausbildungen im geschützten Rahmen. Allerdings erhalten versicherte Personen, die zuvor noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, während den Abklärungs-, Eingliederungs-, medizinischen oder anderen vorbereitenden Massnahmen künftig kein Taggeld mehr.

- Die Höhe des Taggelds während einer EbA soll sich an der jeweiligen branchenüblichen Entschädigung für Lernende ausrichten. Ausschlaggebend ist der Lehrvertrag zwischen dem Arbeitgeber und der auszubildenden Person. Für Versicherte in einer niederschwelligen Ausbildung, für die kein direkter Vergleich besteht, soll die Entschädigung dem mittleren Einkommen einer gleichaltrigen gesunden Person in Ausbildung entsprechen.

- Für Personen, welche nach der Vollendung des 25. Altersjahrs noch in einer EbA der IV sind, soll die Höhe des Taggelds auf den Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG) steigen, der aktuell bei 2350 Franken liegt.

Bei Personen in einer schulisch-akademischen Ausbildung sollen die Anspruchsvoraussetzungen genauer definiert werden: Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden Schulen (Fachmittelschulen, Gymnasien) und Schülerinnen und Schüler in vollschulischer beruflicher Grundbildung sollen kein Anrecht mehr auf Taggelder haben, da auch ihre gesunden Mitschüler während der Absolvierung einer solchen Ausbildung keinen Lohn erhalten. Für Studierende in der Tertiärbildung (höhere Berufsbildung, Hochschulen) muss der Gesundheitsschaden entweder einen Nebenerwerb verunmöglichen oder die Ausbildung wesentlich verlängern. Die Höhe des Taggeldes soll auf den Betrag gesenkt werden, der dem mittleren Einkommen einer