Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Bestehende Instrumente der Beratung und Begleitung
Punktuell kann die IV bereits Versicherte und andere Akteure beraten und begleiten:
- Mit der 5. IV-Revision wurden zusammen mit neuen Eingliederungsmassnahmen auch neue Beratungs- und Begleitungsleistungen sowie «Coaching» eingeführt.37 «Coaching», das thematisch und zeitlich begrenzt ist, soll die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der betreuten Personen in schwierigen Situationen erhalten und fördern, namentlich bei der Stellensuche und dem Arbeitsplatzerhalt. Der «Coach» ist auch Ansprechperson für den Arbeitgeber. Diese Unterstützungsangebote können während Frühinterventionsmassnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie bei Massnahmen beruflicher Art zugesprochen werden. Die Ausgestaltung des «Coaching» ist bislang lediglich in Weisungen des BSV geregelt.
- Mit der IV-Revision 6a wurden Beratung und Begleitung in bestimmten Fällen als eigenständige Leistung für Versicherte und ihre Arbeitgeber eingeführt:38 Rentenbeziehende mit Eingliederungspotenzial und ihre Arbeitgeber haben Anspruch auf Beratung und Begleitung (Art. 8a Abs. 2 Bst. d IVG). Zudem behalten sie diesen Anspruch während drei Jahren nach Aufhebung der Rente, wenn Massnahmen zur Widereingliederung vorausgegangen sind (Abs. 4).
- Während der Eingliederungsmassnahmen sieht Artikel 57 IVG vor, dass die IV-Stelle die Versicherten begleitet. Auf Verordnungsebene sind Aufgaben der kantonalen IV-Stellen präzisiert. Darunter fällt die Beratung und Information der Arbeitgeber und behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 41 Abs. 1 Bst. f IVV) sowie seit 1. Januar 2015 die fallunabhängige Beratung und Begleitung von Arbeitgeber (Bst. fbis) und die Beratung und Information von involvierten Fachpersonen aus Schule und Ausbildung (Bst. fter).
Wie diese Aufzählung und Grafik 8 zeigen, ist die Begleitung und Beratung je nach Zielgruppe oder Art der IV-Leistung auf unterschiedlicher Ebene – IVG, IVV, Weisungen – geregelt. Sie ist nicht für die Gesamtdauer des Eingliederungsprozesses vorgesehen, sondern nur sporadisch. Zudem besteht nur in gewissen Phase ein Rechtsanspruch. Schliesslich sind Versicherte besser abgedeckt, wenn sie eine Rente beziehen oder bezogen haben. Diese Lücken und Ungleichbehandlungen zwischen Versicherten und anderen direkt beteiligten Akteuren sollen durch die untenstehenden Massnahmen geschlossen werden. Mit den gleichzeitig ergriffenen Massnahmen sollen die Beratung und Begleitung vereinheitlicht werden. Ausserdem erlaub sie für die Versicherten und ihre Arbeitgeber ab dem ersten Kontakt mit der IV bis drei Jahre nach Ende der Eingliederungsphase eine durchgehende Begleitung.
37 BBl 2005 4459, hier 4517
38 BBl 2010 1817, hier 1846