Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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1.2.2.7 Ausbau der Beratung und Begleitung
Für Jugendliche und junge Erwachsene mit gesundheitlichen Einschränkungen sind wie einleitend genannt insbesondere die Übergänge von Schule zu Berufsbildung bzw. von Berufsbildung ins Erwerbsleben heikle Phasen. Dies gilt insbesondere für Jugendliche mit psychischen Problemen, die ihre Schulzeit und Erwerbstätigkeit meist in Regelstrukturen durchlaufen bzw. ausüben. Es braucht deshalb eine Massnahme, die den erfolgreichen Übergang von der Berufsbildung ins Erwerbsleben unterstützt. Dadurch sollen auch Ausbildungsabbrüche verhindert werden, in deren Folge sonst bereits in frühem Alter eine Berentungen geprüft werden müsste. Mit einer solchen Massnahme können ausserdem das Vertrauen der Arbeitgeber gestärkt und deren Bedenken, eine invalide Person anzustellen, bzw. für betroffene Jugendliche eine Lehrstelle anzubieten, verringert werden (vgl. Ziff. 1.2.4.1).
Konkret sollen die IV-Stellen die Möglichkeit erhalten, Jugendliche ab dem zweitletzten Jahr der Sekundarstufe I bis zum Eintritt und der Etablierung im Arbeitsmarkt zu beraten und begleiten. Bereits vor der Anmeldung bei der IV soll eine fallunabhängige und niederschwellige Beratung möglich werden. Hierbei kann die IV-Stelle insbesondere die Lehr- und andere Fachpersonen aus Schule und Ausbildung unterstützen. Diese eingliederungsorientierte Beratung kann einerseits aus einem informellen Gespräch zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Situation eines bestimmten Schülers oder Lernenden bestehen. Andererseits können so auch allgemeine Fragen zum Umgang mit psychischen und anderen Erkrankungen oder Leistungen der IV beantwortet werden.
Die Beratung und Begleitung, die an die eingliederungsorientierte Beratung anschliessen kann, soll insbesondere auf die erfolgreiche Aufnahme einer Ausbildung fokussieren, wobei Ausbildungen im ersten Arbeitsmarkt im Vordergrund stehen. Während der Frühinterventionsphase, die auch von Jugendlichen in Anspruch genommen werden kann (vgl. Ziff. 1.2.2.1), muss die Beratung und Begleitung es der IV ermöglichen, Jugendliche ohne Ausbildungsaussichten oder mit abgebrochener Ausbildung rasch zu unterstützen. Anspruch auf Beratung und Begleitung besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle eine Integrationsmassnahme oder eine Massnahme beruflicher Art für angezeigt hält. Dieser Anspruch erlischt drei Jahre nach Ende der Massnahme. Bei der Zielgruppe 2 handelt es sich bei diesen Massnahmen in der Regel um EbA nach Artikel 16 IVG.
Unter Ziffer 1.2.3.1 wird das Konzept hinsichtlich Zielgruppe 3 genauer umschrieben.
1.2.3 Zielgruppe 3: Psychisch erkrankte Versicherte
Die bestehenden Eingliederungsmassnahmen der IV, die z. T. zu wenig flexibel sind, um psychisch erkrankte Versicherte optimal zu unterstützen, sollen verbessert und ergänzt werden:
Die eingliederungsorientierten Beratung soll früher ansetzen und auf weitere Akteure ausgedehnt werden. Während und nach der Eingliederungsphase soll ein Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung bestehen.
Die Früherfassung soll auf Versicherte ausgedehnt werden, die zwar noch nicht arbeitsunfähig, aber von Invalidität bedroht sind.