Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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oder eine Massnahme der IV Verunsicherungen auslösen. Die Eingliederungsfachpersonen der IV-Stelle sollen die entsprechenden Instrumente erhalten, um darauf eingehen zu können und die Versicherten angemessen durch diese schwierige Phase zu begleiten. Beispielsweise kann auch ein «Jobcoachings» an dieser Stelle angebracht sein. Im Unterschied zur fallunabhängigen Beratung handelt es sich bei der Beratung und Begleitung der IV-Stellen zum Zweck der Frühintervention je nach Bedürfnis der Versicherten intensiviert werden (aktuell bis höchstens 20 000 Franken pro Person nach Artikel 1octiesIVV).

Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung während Eingliederungsphase

Während der Eingliederungsphase fördert der vertrauensvolle und individuelle Kontakt zwischen Eingliederungsfachperson und versicherter Person den Eingliederungserfolg.

- Der bestehende Anspruch auf eine langfristige, bedarfsorientierte Begleitung für Rentenbeziehende mit Eingliederungspotenzial (Art. 8a Abs. 2 Bst. d IVG) soll deshalb auch auf Versicherte ausgedehnt werden, die Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung oder auf berufliche Massnahmen haben.

- Zur möglichst raschen und kontinuierlichen Unterstützung der IV soll die Begleitung bereits ab dem Grundsatzentscheid der IV-Stelle und somit noch vor dem Beginn der Massnahme möglich sein.

- Um die Kontinuität sicherzustellen, soll die Beratung auch zwischen zwei Massnahmen weitergeführt werden können, was besonders bei Personen mit psychischen Beeinträchtigungen für den erfolgreichen Abschluss der Eingliederungsphase entscheidend sein kann.

- Auch während einer allfälligen Rentenprüfung soll dieser Kontakt in Form der Beratung und Begleitung bei Bedarf im Hinblick auf die berufliche Eingliederung gewährleistet sein. Dies ist beispielsweise dann relevant, wenn nur eine Teilrente geprüft wird oder wenn mittelfristig wieder Eingliederungspotenzial besteht.

Somit soll analog des heutigen Artikel 8a Absatz 2 IVG eine Massnahme «Beratung und Begleitung» für alle Versicherten mit einem Leistungsanspruch gewährleistet werden.

Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung nach Eingliederungsphase

Schliesslich kann auch nach Abschluss der Eingliederungsphase eine fortdauernde Beratung und Begleitung angemessen sein. Aktuell haben nur Versicherte, deren Rente im Rahmen einer eingliederungsorientierten Rentenrevision herabgesetzt oder aufgehoben wurde, während drei Jahren einen Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung (Art. 8a Abs. 2 Bst d IVG). Diese Regelung soll auch auf andere Versicherte ausgedehnt werden. Gerade bei psychischen Erkrankungen besteht in den Jahren nach dem Abschluss der Eingliederung das Risiko eines gesundheitlichen Rückfalls. Durch den Anspruch auf eine niederschwellige, langfristige Beratung und Begleitung gewinnen diese Personen einerseits an Sicherheit, was eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine Verringerung der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden hilft. Andererseits kann so, falls angebracht, rasch reagiert werden.

Ausserdem ist es wichtig, dass sich die Arbeitgeber als Schlüsselakteure für erfolgreiche berufliche Eingliederungen ebenfalls beraten und begleiten lassen können.