Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Grafik 8: Beratung und Begleitung – aktuelle Situation

Frühinterventions-

Vor Anmeldung Phase des Leistungsanspruchs Integration in den Arbeitsmarkt phase

«Kann»- Während Eingliederungs- Nach Eingliederung:

Vorschriften in massnahmen: «Kann»- «Kann»-Vorschrift in Weisung für Weisungen für Vorschriften in Weisungen für Versicherte im Rahmen der

Versicherte Versicherte Arbeitsvermitttlung

Keine Regelung im

Keine Regelung vor, zwischen und Keine Regelung ausserhalb

Gesetz für

nach Massnahmen; keine konkreter Massnahmen, keine Versicherte, Ärzte

Regelung für Arbeitgebende; keine Regelung für Arbeitgebende nach oder Schule/

Keine Regelung für Regelung während Rentenprüfung Eingliederungsphase

Ausbildung

Arbeitgebende Während Ausrichtung Rente,

Bis 3 Jahre nach Renten-

bei Eingliederungspotenzial:

aufhebung: Rechtsanspruch für Rechtsanspruch für

- Versicherte

- Versicherte

- Arbeitgebende

- Arbeitgebende

Beratung und Information: «Kann»-Vorschriften in der Verordnung («Aufgaben der IV-Stelle») für Arbeitgebende,

behandelnde Ärzte sowie Fachpersonen aus Schule und Ausbildung

Ausdehnung eingliederungsorientierten Beratung auf Versicherte und weitere Akteure

Damit die IV die Chronifizierung und Invalidisierung gesundheitlicher Probleme verhindern kann, muss sie in gewissen Situationen frühzeitig eine Rolle spielen können. Zurzeit besteht bereits das Instrument der Früherfassung (Art. 3a–3c IVG). Dieses kommt allerdings meist zu spät zum Einsatz, vor allem bei Personen mit psychischer Beeinträchtigung (vgl. Ziff. 1.2.3.2). Zusätzlich ist es auch erforderlich, dass den IV-Stellen weitere Möglichkeiten zur fallunabhängigen, niederschwelligen Beratung von Versicherten und beteiligten Akteuren zur Verfügung stehen. «Fallunabhängig» bedeutet, dass eine niederschwellige Beratung, unabhängig von einem konkreten, der IV bekannten Fall möglich ist, ohne dass eine Meldung im Rahmen der Früherfassung (Art. 3b IVG) oder eine Anmeldung (Art. 29 ATSG) eingereicht werden muss.

Diese Beratung kann sich sowohl auf gesundheitliche Probleme einer bestimmten Person oder auf allgemeine Fragen zu IV-Leistungen beziehen, die die beteiligten Akteure – Arbeitgeber, behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Fachpersonen aus Schule und Ausbildung – haben können. Die Beratung kann – unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Grundlagen – jederzeit angeboten werden, auch für Personen mit drohender Invalidität. Durch diese niederschwellige Leistung können einerseits nicht erforderliche Meldungen und Anmeldungen vermieden werden und andererseits angebrachte Meldungen und Anmeldungen beschleunigt werden, damit Leistungen der IV rascher beginnen, was die Eingliederungschancen erhöht.

Gegenüber der bestehenden Regelung auf Verordnungsstufe für Arbeitgeber soll die eingliederungsorientierte Beratung einerseits auf Gesetzesstufe und andererseits für alle genannten Akteure geregelt werden.

Beratung und Begleitung während der Frühintervention im Gesetz verankern

Auch während der Phase der Frühintervention soll die Beratung und Begleitung weitergeführt werden. Die bestehende Regelung auf Weisungsstufe soll im Gesetz festgeschrieben werden, was ihr mehr Gewicht verleiht. Insbesondere bei Personen mit psychischen Einschränkungen kann die Arbeitsunfähigkeit, der Stellenverlust