Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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zu vergrössern und um Mehrausgaben zu vermeiden. Zwischen den IV-Graden von 40 und 50 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25 auf 50 %.

Aktuell wird ab einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente ausgerichtet. Für das stufenlose Rentensystem sind die zwei nachfolgenden Varianten möglich, die beide in die Vernehmlassung geschickt werden.

Variante A: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 70 %

Grafik 12: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 70 %

100

75 geltendes System

stufenloses System

50

25

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90100

Invaliditätsgrad

In der Variante A wird wie in Grafik 12 dargestellt weiterhin bereits ab einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente ausgerichtet. Diese Option hat die folgenden Vorteile: Eine kleinere Anzahl Versicherter ist betroffen. Auf dem Arbeitsmarkt bestehen praktisch keine Stellen für Versicherte mit einer so geringen Resterwerbsfähigkeit. Das Modell ist nahezu kostenneutral.

Variante B: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 80 %

Grafik 13: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 80 %

100

75 geltendes System

stufenloses System

50

25

0 10 20 30 40 50 60 70 80 90100

Invaliditätsgrad

Alternativ ist wie in der Botschaft zur IV-Revision 6b auch eine Variante B mit einer ganzen Rente erst ab einem IV-Grad von 80 % denkbar; dieses Modell ist in