Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht
zu vergrössern und um Mehrausgaben zu vermeiden. Zwischen den IV-Graden von 40 und 50 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anteil von 25 auf 50 %.
Aktuell wird ab einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente ausgerichtet. Für das stufenlose Rentensystem sind die zwei nachfolgenden Varianten möglich, die beide in die Vernehmlassung geschickt werden.
Variante A: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 70 %
Grafik 12: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 70 %
100
75 geltendes System
stufenloses System
50
25
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90100
Invaliditätsgrad
In der Variante A wird wie in Grafik 12 dargestellt weiterhin bereits ab einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente ausgerichtet. Diese Option hat die folgenden Vorteile: Eine kleinere Anzahl Versicherter ist betroffen. Auf dem Arbeitsmarkt bestehen praktisch keine Stellen für Versicherte mit einer so geringen Resterwerbsfähigkeit. Das Modell ist nahezu kostenneutral.
Variante B: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 80 %
Grafik 13: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 80 %
100
75 geltendes System
stufenloses System
50
25
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90100
Invaliditätsgrad
Alternativ ist wie in der Botschaft zur IV-Revision 6b auch eine Variante B mit einer ganzen Rente erst ab einem IV-Grad von 80 % denkbar; dieses Modell ist in