Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Unfallschutz nach Wiedereingliederung
Nach Artikel 18c IVG entschädigt die IV Arbeitgeber unter gewissen Bedingungen für Prämienerhöhungen, falls eine ihnen vermittelte versicherte Person einen Rückfall erleidet. Diese Regelung bezieht sich auf Prämien der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der Krankentaggeldversicherung.
Eine Ausweitung dieser Regelung auf die UV wurde geprüft, jedoch aus folgenden Gründen nicht vorgeschlagen: Einerseits wären nur einzelne Personen bzw. Arbeitgeber betroffen. Andererseits wäre eine allfällige Lösung technisch schwierig umzusetzen. Unter Abwägung des Aufwands und des Nutzens umfasst die Weiterentwicklung der IV deshalb keinen Vorschlag zur Ergänzung dieses Artikels.
Sicherung des Lebensunterhalts durch Krankentaggeldversicherungen
Während Massnahmen der Frühintervention haben Versicherte keinen Anspruch auf ein Taggeld der IV. Für den Lebensunterhalt ist in dieser Phase – wo vorhanden – die Krankentaggeldversichersicherung bzw. die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers zuständig. Einzelne private Versicherungen reduzieren in dieser Phase jedoch ein allfälliges Krankentaggeld. So kann eine Lücke in der Sicherung des Lebensunterhaltes der betroffenen Personen entstehen, die sie davon abhalten könnte, an einer Frühinterventionsmassnahme teilzunehmen, was wiederum ihre mittelfristigen Eingliederungschancen gefährdet.
Wie in der Stellungnahme zum Postulat Humbel vom 25. September 2014 (14.3861 «Wirksame Taggeldversicherung bei Krankheit») bestätigt, anerkennt der Bundesrat diese Lücke in der Erwerbsausfallversicherung, hält die Kostenfolgen eines Obligatoriums jedoch für nicht vertretbar. Auch eine Verpflichtung, vor der privatversicherungsseitigen Kürzung oder Aufhebung des Krankentaggeldes während Massnahmen der Frühintervention mit der zuständigen IV-Stelle Rücksprache zu nehmen, wird in der Weiterentwicklung der IV nicht vorgeschlagen. Einerseits würde eine solche Regelung nach Ansicht der Privatversicherer zu stark in die Vertragsfreiheit eingreifen und könnte gerade bei grossen und mittleren Unternehmen zur Kündigung bestehender Taggeldversicherungen führen. Andrerseits ist die Anzahl betroffener Personen zu gering, um eine Gesetzesanpassung zu rechtfertigen. Das BSV wird jedoch zusammen mit dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV), dem Schweizerischen Arbeitgeberverband und den IV-Stellen Instrumente zur verstärkten Kooperation in dieser Phase entwickeln, die keine Gesetzesänderung benötigen werden. Diese Vorgehensweise führt dazu, dass die von den beteiligten Parteien initiierten Regeln breit abgestützt sind, damit eine höhere Akzeptanz geniessen und so die Umsetzung sichergestellt wird.
Zusätzliche Revisionsbestimmungen
In Artikel 17 ATSG, der die Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen regelt, muss Absatz 1 im Zuge der Einführung eines stufenlosen Rentensystems geändert werden. Dies wird im Rahmen der Weiterentwicklung der IV vorgeschlagen (vgl. Ziff. 1.2.4.6). Bereits diese Änderung wird zu einer Zunahme an Revisionen führen. Eine zusätzliche Anpassung von Absatz 1 wurde geprüft, nach der Revisionen nicht nur bei namhaften Änderung des Gesundheitszustands möglich wären, sondern auch bei kleinen Änderungen im Sachverhalt
Eine solche Änderung wird jedoch nicht vorgeschlagen, um die Position der Versicherten nicht zu schwächen und um die Anzahl Revisionen nicht noch weiter zu erhöhen. Anzusetzen wäre vielmehr beim Vollzug, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten (vgl. Ziff. 1.2.4.4), der Schaden-