Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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minderungspflicht (Pflicht, an der Abklärung mitzuwirken, Therapien zu besuchen oder an anderen Eingliederungsmassnahmen aktiv teilzunehmen, vgl. Art. 28 und 43 ATSG sowie Art. 7 und 7a IVG) und der Berücksichtigung neuer Faktoren, die von der Rechtsprechung für die Evaluation des IV-Rentenanspruchs im Falle von somatoformen Schmerzstörungen und damit verbundener psychosomatischer Leiden erarbeitet wurden79.
Postulat 15.3372 Recordon «IV-Leistungen für Menschen mit Behinderung, die das AHV-Alter erreicht haben»
Das Postulat Recordon vom 20. März 2015 (15.3372) bittet den Bundesrat, «in einem ausführlichen Bericht Klarheit zu schaffen über die Stellung der Menschen mit Behinderung, die das AHV-Alter erreicht haben, und über die Leistungen, auf die sie Anspruch haben.» In seiner Stellungnahme legte der Bundesrat dar, dass die Besitzstandwahrung gilt. Der Besitzstand gilt sowohl für Geldleistungen (wie Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag) als auch für Sachleistungen (wie Hilfsmittel). Beratungen und Kurse, die über Subventionen an Organisationen der privaten Invalidenhilfe finanziert werden, werden auch nach Erreichen des AHV-Alters von der IV abgerechnet. Sind Personen erst im AHV-Alter auf Hilfsmittel angewiesen, besteht ein Anspruch gemäss der Verordnung vom 28. August 197880 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA). Da die AHV keine Eingliederungsversicherung ist, liegt das Leistungsniveau unter demjenigen der IV. Ein Ausbau ist auch aus Kostengründen nicht angezeigt. Da die aktuelle Regelung klar ist, empfahl der Bundesrat die Ablehnung des Postulats.
Infolge der Zusicherung, einen IV-Ausweis für Personen im Rentenalter zu prüfen sowie im Rahmen der Weiterentwicklung der IV eine Schätzung der Anzahl Betroffenen, insbesondere solche mit Poliomyelitis, anzugeben, wurde das Postulat zurückgezogen.81 Die statistischen Auswertungen über Personen, die von diesem Gebrechen betroffen sind, zeigen für den Dezember 2014 folgendes:
- 56 Personen mit Poliomyelitis haben im Alter von 63 Jahren eine IV-Hauptrente erhalten. Ihr Anteil beträgt 0,40 % aller Rentenbeziehenden im gleichen Alter.
- Diese 56 Personen haben Rentenleistungen von 83 000 Franken erhalten (Haupt- und Nebenrenten). Dies entspricht einem Anteil von 0,41 % alle Rentenleistungen für Rentenbeziehenden im gleichen Alter.
- 51 Personen haben im Alter von 63 bzw. 64 Jahren im Jahr 2012 eine IV-Sachleistung erhalten. Ihr Anteil beträgt 0,80 % der total 6349 IV-Sachleistungsbeziehenden im gleichen Alter.
- 48 Personen haben im Alter von 65, bzw. 66 Jahren im Jahr 2014 eine AHV-Sachleistung erhalten. Ihr Anteil beträgt 2,43 % der total 4373 AHV-Sachleistungsbezüger im gleichen Alter.
- Nach dem Übertritt in die AHV erhielten 3 Personen (5,8 %) keine Sachleistung mehr. Bei allen Sachleistungsbeziehenden in gleicher Situation erhielten 1976 Personen (31,1 %) keine Sachleistung mehr.
79Insbes. Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3.6.2015
80 SR 831.135.1
81 AB 2015 S 465