Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Aus diesen Zahlen kann geschlossen werden, dass einerseits nur wenige Personen betroffen sind und andererseits fast alle auch im AHV-Alter weiterhin Sachleistungen beziehen. Dies untermauert die Haltung des Bundesrates, dass hierzu kein Handlungsbedarf besteht.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen
1.3.1 Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV-Kommission) befasste sich am 3. September 2015 mit dem im Rahmen der Vorlage Weiterentwicklung der IV vorgeschlagenen Entwurf der Änderungen am IVG. Die Kommission unterstützt die Ausrichtung der Revision auf die Zielgruppen Kinder, Jugendliche und psychisch erkrankte Versicherte sowie auf die verbesserte Koordination der beteiligten Akteure. Der kostenneutralen Ausgestaltung der Vorlage räumt sie angesichts der baldigen Schuldenrückzahlung der IV an den AHV-Fonds einen hohen Stellenwert ein. Die vorgeschlagenen Massnahmen werden im Grundsatz unterstützt, abweichende Begehren konnten weitgehend übernommen oder bereinigt werden.
Der Bundesrat schlägt vor, dass für Versicherte, welche das 25. Altersjahr vollendet haben, das Taggeld dem Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG) entspricht (Art. 24a Abs. 3 E-IVG). Die Kommission beantragte, diesen Betrag um 25 % zu erhöhen, damit er ungefähr dem Existenzminium entspricht. Diesem Antrag wird nicht nachgekommen. Mit dem Vorschlag des Bundesrates werden im Schnitt die Kosten gedeckt, die Studierenden in dieser Altersklasse entstehen. Dementsprechend führt er zum angestrebten Ziel der Gleichbehandlung von jungen Versicherten mit und ohne gesundheitlicher Beeinträchtigung.
Zudem wurden insbesondere die folgenden Punkte diskutiert:
- Dem Antrag, das Taggeld weiterhin an der Einbusse der Erwerbsfähigkeit und nicht an anderen Massnahmen der IV anzubinden (vgl. Art. 22bisE-IVG), wurde nicht nachgekommen, da das Taggeld als akzessorische Leistung zu anderen Massnahmen konzipiert ist.
- Änderungsvorschlägen zu den Kriterien zur Anerkennung von Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 2 E-IVG) wurden nicht Folge gegeben. Bei den vorgesehenen Kriterien handelt es sich um die Konkretisierung der bestehenden Praxis der Abstützung auf eindeutige Diagnosen und medizinische Behandelbarkeit. Dies ermöglicht zudem eine klare Abgrenzung zur OKP.
- Die Kommission sprach sich dafür aus, nicht nur die maximale Dauer aller Integrationsmassnahmen pro versicherte Person (Art. 14a E-IVG), sondern auch pro verfügte Massnahme aufzuheben. Diesem Anliegen wird nicht Folge gegeben, da die Notwendigkeit von Integrationsmassnahmen sowie deren Erneuerung zu prüfen ist, wenn die Massnahme nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat.
- Einzelne Mitglieder der Kommission erachten die vorgesehen Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen der Eidgenossenschaft und den Dachverbänden