Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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bei Minderjährigen ab dem vollendeten 13. Altersjahr und bei jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr zu verhindern.

- Buchstabe a: Minderjährige können für die Früherfassung angemeldet werden, sobald sie das 13. Altersjahr vollendet haben. In diesem Alter erfolgt in der Regel der Übertritt ins vorletzte Jahr der Sekundarstufe I der obligatorischen Schule. Dies erhöht die Chancen der Jugendlichen auf eine ihren Fähigkeiten und ihrem Gesundheitszustand entsprechende Berufsausbildung und verringert oder verhindert eine Invalidität (Art. 8 Abs. 2 ATSG). Allerdings ist die Früherfassung auf Minderjährige ab dem vollendeten

13. Altersjahr und auf junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr beschränkt, die eine komplexe Problematik aufweisen und von einer für die Unterstützung der beruflichen Eingliederung zuständigen kantonalen Instanz und von durch die IV unterstützten kantonalen Anbietern vorbereitender Massnahmen betreut werden (Art. 68bisAbs. 1bisund 1ter).

- Buchstabe b: Die Früherfassung wird gemäss dem Vorschlag, der im Rahmen der IV-Revision 6b gemacht wurde, auf Personen mit drohender Arbeitsunfähigkeit ausgeweitet.

Absatz 2: Die für die Koordination der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständigen kantonalen Instanzen und die von der IV unterstützten kantonalen Anbieter vorbereitender Massnahmen (Art. 68bisAbs. 1bisund 1ter) sind als Partner der IV-Stellen bei der Durchführung der Früherfassung zu integrieren. Ausserdem wird der Begriff «private Versicherungseinrichtungen» durch «Versicherungsunternehmen» ersetzt, damit dieselbe Bezeichnung verwendet wird wie im Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen83 (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG).

Art. 3b Abs. 2 Bst. f, g und m, Abs. 3 sowie 4

Absatz 2

- Buchstabe f: Damit dieselbe Bezeichnung verwendet wird wie im VAG, wird «private Versicherungseinrichtungen» durch «Versicherungsunternehmen» ersetzt.

- Buchstabe g: In der Klammer wird die Abkürzung des Bundesgesetzes vom 20. März 198184 über die Unfallversicherung aufgenommen.

- Buchstabe m: Da die interinstitutionelle Zusammenarbeit auf die für die Koordination der Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Jugendlichen zuständigen kantonalen Instanzen (Art. 68bisAbs. 1bis) sowie auf die von der IV unterstützten kantonalen Anbieter vorbereitender Massnahmen (Art. 68bis Abs. 1ter) ausgeweitet wird, sind sie auch in die abschliessende Liste der zur Meldung einer Früherfassung berechtigten Einrichtungen aufzunehmen. Die Liste in Absatz 2 ist entsprechend zu ergänzen.

Absatz 3: Der Verweis wird durch Buchstabe m vervollständigt, der sich auf die in Artikel 68bisAbsatz 1bisund 1tergenannten kantonalen Instanzen bezieht, um der Änderung von Absatz 2 Rechnung zu tragen. Mit der Ausweitung der Früherfassung auf Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr (Art. 3abis) muss zudem die

83 SR 961.01

84 SR 832.20