Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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onsmassnahme (Art. 14a) oder einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der IV nach Artikel 15–17 oder nach Artikel 18a teilnehmen und akzessorisch ein Taggeld der IV erhalten. Die Massnahme muss in einer Institution, die mit dem BSV eine Tarifvereinbarung nach Artikel 27 abgeschlossen hat, oder einem im ersten Arbeitsmarkt tätigen Betrieb durchgeführt werden.
Absatz 2 (Modell A: Betriebsprämie): Dieser Absatz bildet die gesetzliche Grundlage, wonach die IV die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung der in Absatz 1 genannten Personen übernimmt. Artikel 25 regelt die Beteiligung der versicherten Person an den Prämienkosten für Nichtberufsunfälle.
Absatz 2 (Modell B: Einheitsprämie): Dieser Absatz bildet die gesetzliche Grundlage, auf die sich die Invalidenversicherung bei der Übernahme der Prämien der obligatorischen Unfallversicherung für in Absatz 1 bezeichnete Personen stützt. Gemäss Artikeln 92 Absatz 1 und 87 UVG besteht die Prämie der Unfallversicherung aus einer Nettoprämie und aus Zuschlägen. Das Bundesamt schliesst mit jedem einzelnen Unfallversicherer eine Gesamtvereinbarung ab, in der eine einheitliche Prämie festgelegt wird und zwar ungeachtet der Branche, der Risikoklasse oder des Betriebs, in dem die Massnahme durchgeführt wird. Die versicherte Person bezahlt die einheitliche Prämie des Unfallversicherers, bei dem die Institution oder der Einsatzbetrieb versichert ist. Diese Lösung ermöglicht eine rasche Umsetzung der notwendigen Anpassungen. Kommt zwischen dem BSV und einem Versicherer beziehungsweise mehreren Versicherern keine Vereinbarung zustande, legt der Bundesrat die Prämie fest.
Absatz 3: Die Berufsunfallprämie für Versicherte in Eingliederungsmassnahmen entspricht der jeweiligen Prämie für die Arbeitnehmer im Betrieb oder in der Institution gemäss Risikogemeinschaft bzw. Risikoklasse. Unfälle von einzugliedernden Personen führen zu keiner Erhöhung der betriebsindividuellen Prämie (Malus, Erfahrungstarifierung).
Absatz 4: Das UV-Taggeld muss dem IV-Taggeld entsprechen, das die versicherte Person während der Eingliederungsmassnahme erhält (Art. 17 Abs. 4 UVG). Die IV-Stelle bestimmt den versicherten Verdienst, der für die Berechnung des UV-Taggelds massgebend ist.
Absatz 5: Der Bundesrat legt die Berechnung des versicherten Verdiensts auf der Grundlage des IV-Taggelds und die Modalitäten für die Vergütung der UV-Prämien durch die IV fest. Bei Massnahmen, die in einem Betrieb absolviert werden, wird die Prämie direkt dem Unfallversicherer erstattet. Bei Massnahmen, die in einer Institution durchgeführt werden, ist die Prämie bereits im Tarif enthalten, den die IV und die Institution in der Tarifvereinbarung festgelegt haben.
Artikel 12 Medizinische Eingliederungsmassnahmen
Sachüberschrift: Neu wird die Sachüberschrift medizinische Eingliederungsmassnahmen verwendet, um zu verdeutlichen, dass die medizinischen Massnahmen unter Artikel 12, die berufliche Eingliederung zum Ziel haben. Dies verdeutlicht auch die Abgrenzung zu den medizinischem Massnahmen zur Behandlung des Leidens an sich, namentlich von Geburtsgebrechen, unter Artikel 13.
Absatz 1: Im Rahmen der 5. IV-Revision wurden die medizinischen Massnahmen unter Artikel 12 auf das vollendete 20. Altersjahr begrenzt. Das 20. Altersjahr ist mit dem 20. Geburtstag vollendet, da eine Person zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre gelebt hat. Bei der Reduktion der Alterslimite wurden jedoch die Begriffe zur Ausrichtung