Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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- Buchstaben b und c: Die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes und die Eingliederung der Versicherten an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb und ausserhalb des bisherigen Betriebes sind neu in den Buchstaben b und c aufgeführt.
Absatz 2 Buchstabe g: Die in Artikel 14quatereingeführte neue Leistung der Beratung und Begleitung ist eine Massnahme der Frühintervention, die der versicherten Person gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang besteht kein Anspruch auf diese Massnahme. Der Begriff Beratung und Begleitung wird in der Erläuterung zu Artikel 14quaterpräzisiert.
Art. 8 Abs. 3 Bst. abis(neu), aterund b
Buchstabe abis: Die Beratung und Begleitung nach Artikel 14quaterist als neue Eingliederungsmassnahme ausgestaltet, die in der Aufzählung der Eingliederungsmassnahmen von Artikel 8 Absatz 3 aufzuführen ist. Da diese Leistung bereits vor der effektiven Durchführung von Massnahmen nach Buchstabe atererbracht werden kann, wird sie vor den Integrationsmassnahmen aufgeführt.
Buchstabe ater: Der bisherige Buchstabe abiserhält eine neue Nummerierung aufgrund der Aufnahme der Beratung und Begleitung.
Buchstabe b: Trotz der Einführung der Eingliederungsmassnahme «Arbeitsversuch» sowie der neuen Gliederung des Kapitels «Die Massnahmen beruflicher Art» im Rahmen der IV-Revision 6a führt der bisherige Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b diese Massnahme versehentlich nicht auf. Anstelle der Aufzählung einzelner Massnahmen soll neu nur noch auf den Gliederungstitel «Massnahmen beruflicher Art» verwiesen werden.
Art. 8a Sachüberschrift, Abs. 2 und 4
Sachüberschrift: Dadurch wird die Anspruchsgruppe präziser umschrieben und von der ordentlichen Revision abgegrenzt. Es handelt sich um Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger mit vermutetem Eingliederungspotenzial. Bei ihnen liegt entgegen der in Artikel 17 ATSG festgehaltenen Voraussetzungen noch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Verhältnisse vor. Die Fachexperten der IV-Stellen vermuten aber, dass die Erwerbsfähigkeit mit geeigneten Wiedereingliederungsmassnahmen verbessert werden kann.
Absatz 2: Dieser Absatz kann deutlich vereinfacht werden. Die bisherige Aufzählung erwähnt Kapitalhilfe nach Artikel 18d nicht. Es handelt sich um ein Versehen. Die bisherige Erwähnung der Beratung und Begleitung ist nicht mehr nötig, da diese Leistung neu im eigenständigen Artikel 14quaterbeschrieben wird. Ein Verweis auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe abis–d ist deshalb ausreichend. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Absatz 1 bleiben unverändert.
Absatz 4: Die Regelung wird neu in Artikel 14quateraufgenommen und ist deshalb an dieser Stelle nicht mehr erforderlich. Daraus ergeben sich keine materiellen Änderungen.
Art. 11 Versicherungsschutz in der Unfallversicherung
Absatz 1: Dieser Absatz legt den Kreis der Versicherten fest, die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind. Es sind dies Versicherte, die an einer Integrati-