Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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nicht auf die Situation der unter 20-jährigen Versicherten angepasst. Neu werden deshalb als Ziele neben der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich auch folgende explizit genannt: die Eingliederung in die obligatorische Schule und die Eingliederung in die berufliche Erstausbildung. Unter berufliche Erstausbildungen fallen sowohl EbA nach Artikel 16 als auch Erstausbildungen, die nicht von der IV finanziert werden. Die obligatorische Schule umfasst die Volks-, Sonder- und Privatschulen. Die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt hat oberste Priorität (vgl. Ziff. 1.2.2.6).

Absatz 2 (neu): Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen fallen nicht unter die Leistungen der OKP. Mit dieser Bestimmung wird die Kontinuität einer Therapie sowie der Therapeutin bzw. des Therapeuten gewährleistet. So kann die medizinische Massnahme optimal auf die Massnahmen beruflicher Art abgestimmt werden.

Diese Leistung ist auf Jugendliche und junge Erwachsene mit Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15–18c zu beschränken, deren Chancen auf eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt erhöht werden sollen. Die Kapitalhilfe nach Artikel 18d fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, obwohl auch sie eine Massnahmen beruflicher Art ist. Die jungen Erwachsenen, auf die die medizinischen Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 ausgerichtet sind, verfügen in der Regel nicht über die nötige Reife und Erfahrung, um eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, weshalb diese Leistung ihnen kaum gewährt würde. Da diese Eingliederungsmassnahme ausserdem in einer Kapitalüberweisung besteht und nicht über längere Zeit stattfindet, fehlt ihr das von der Bestimmung vorgesehene zeitliche Element für Berufsausbildungen.

Absatz 3: Der Bundesrat verfügt weiterhin über die Kompetenz, Art und Umfang der Übernahme dieser Leistungen durch die IV festzulegen (aAbs. 2), aus Gründen der Gesetzessystematik ist dies künftig jedoch in Artikel 14tergeregelt.

Erstens müssen die medizinischen Eingliederungsmassnahmen geeignet sein, die Schul-, die Ausbildungs-, oder die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.86 Dies bedeutet konkret, dass die Versicherten lernen, mit ihren Einschränkungen umzugehen, sodass sie den Anforderungen ihres Umfeldes (Schule, Lehrstelle, Arbeitsplatz, Aufgabenbereich) gewachsen sind.

Zweitens muss der Krankheitsverlauf von der behandelnden Fachärztin oder dem behandelnden Facharzt beschrieben werden.87 Eine Prognose ist dann günstig, wenn der Gesundheitszustand sich nicht derart verschlechtert, dass die Versicherten während dem Verlaufe ihres Gebrechens den Anforderungen ihres Umfeldes (Schule, Lehrstelle, Arbeitsplatz, Aufgabenbereich) nicht mehr gewachsen sind.88

Art. 13 Medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen

Sachüberschrift: Die Sachüberschrift wird von «Anspruch bei Geburtsgebrechen» in «medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen» geändert.

86 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 725/99 vom 17.11.2000 E. 1b und BGE 101 V 43 E. 3c

87 Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom 12.8.2010 E. 5.2

88 Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 302/05 vom 31.10.2005 E. 3.2