Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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A. Eingliederungsorientierte Beratung: Artikel 3a (neu) kommt als einziger unter diesen Titel. Diese Massnahme grenzt sich somit einerseits innerhalb der Erstmassnahmen von der Früherfassung ab. Andererseits grenzt sie sich von «IIbis. Beratung und Begleitung» ab.

Art. 3a (neu)

Die eingliederungsorientierte Beratung (vgl. Ziff. 1.2.3.1) richtet sich sowohl an die versicherte Person als auch an die verschiedenen Akteure der beruflichen Eingliederung. Die Voraussetzung für einen möglichen Beizug der IV für Versicherte mit insbesondere psychischen Problemen, deren Weiterbeschäftigung oder bei jungen Versicherten deren berufliche Eingliederung aus gesundheitlichen Gründen gefährdet ist, ist sehr niederschwellig ausgestaltet. Dies soll es nicht nur den Betroffenen selbst, sondern auch Arbeitgebern, behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie Fach- und Lehrpersonen aus Schule und Ausbildung ermöglichen, Dienstleistungen der IV-Stelle problemlos in Anspruch zu nehmen.

Für die eingliederungsorientierte Beratung ist keine Meldung oder Anmeldung erforderlich; Es wird auf die Eröffnung eines Versicherungsfalls verzichtet. Im Gegensatz dazu setzt die Beratung und Begleitung in der Phase der Frühintervention (Art. 7d Abs. 2 Bst. g) oder der Eingliederung bzw. der Rentenprüfung (Art. 14quater) eine Anmeldung voraus. Diese eingliederungsorientierte Beratung schafft für alle Beteiligten die Möglichkeit, mit der IV-Stelle ein Gespräch zu führen. Kontakt zwischen der betroffenen Person und der IV-Stelle ist nicht Voraussetzung für eine Beratung der anderen Akteure. Kann die Situation nicht rasch und ohne grossen Aufwand verbessert werden, so soll nach der Beratung die Meldung für die Früherfassung erfolgen.

Weder für Versicherte noch für die anderen betroffenen Akteure besteht ein Anspruch auf eingliederungsorientierte Beratung. Die Leistung wird jedoch schweizweit von allen IV-Stellen angeboten werden.

Wird eine eingliederungsorientierte Beratung verweigert, so wird im Sinne des Einfachheitsprinzips keine Verfügung erlassen. Da kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht, kann diese Leistung vor Gericht auch nicht eingeklagt werden.

Art. 3abisGrundsatz

Die Früherfassung (vgl. insbes. Ziff. 1.2.3.2) ist künftig in Artikel 3abisgeregelt, da Artikel 3a neu der eingliederungsorientierten Beratung gewidmet ist. Mit dem neuen Gliederungstitel zur eingliederungsorientierten Beratung wird aus dem Gliederungstitel «Zweiter Abschnitt a: Die Früherfassung» der Gliederungstitel «B. Früherfassung», der ebenfalls Teil der Erstmassnahmen bildet.

Absatz 1: In diesem Absatz wird neu nur noch der Zweck der Früherfassung geregelt. Welche Personen sich für eine Früherfassung melden oder gemeldet werden können, wird neu in Absatz 1bisgeregelt. Der Zweck bleibt unverändert.

Absatz 1bis(neu): Gegenwärtig kann eine versicherte Person sich zur Früherfassung melden oder gemeldet werden, wenn sie arbeitsunfähig ist. Artikel 1terIVV präzisiert, dass die versicherte Person während mindestens 30 Tagen ununterbrochen arbeitsunfähig oder der Arbeit innerhalb eines Jahres wiederholt während kürzerer Zeit ferngeblieben sein muss. Diese Kriterien treffen auf Versicherte mit einer psychischen Beeinträchtigung oder auf Jugendliche nicht immer zu. Die Früherfassung ist daher auszuweiten, um den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 Abs. 2 ATSG)