Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten
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Möglichkeit vorgesehen werden, Informationen an die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter der versicherten Person zu übermitteln. Diesbezüglich gelten die Regeln des Zivilgesetzbuchs85 (ZGB) über die Vertretung von Minderjährigen und Personen, die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 390–398 ZGB erhalten.
Absatz 4: Gemäss der aktuellen Formulierung kann der Bundesrat als Voraussetzung für die Meldung einer Früherfassung eine Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit vorsehen. Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da es künftig möglich ist, einen Fall bereits dann zu melden, wenn eine drohende Arbeitsunfähigkeit besteht (Art. 3abis). Allfällig notwendige Vollzugsbestimmungen können gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 erlassen werden.
Art. 3c Abs. 2
Dieser Absatz sieht gegenwärtig vor, dass die IV-Stelle die Ursachen und die Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person untersucht. Dadurch, dass die Früherfassung auf Jugendliche und Personen, die von Invalidität bedroht sind (Art. 3abisAbs. 1), ausgeweitet wird, muss die Abklärung der persönlichen Situation der versicherten Person künftig auch die Ursachen und die Auswirkungen in Bezug auf die Einschränkung der Möglichkeiten der versicherten Person, eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16) zu absolvieren oder in den Arbeitsmarkt einzutreten, umfassen.
Art. 6a Sachüberschrift und Abs. 2
Sachüberschrift: Die Sachüberschrift wird aufgrund des neuen Absatz 2 angepasst. Artikel 6a regelt neben der Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften neu auch die Auskunftspflicht.
Absatz 2: Aktuell sind lediglich die in der Anmeldung erwähnten Personen und Stellen verpflichtet, der IV die für die Bearbeitung des Versichertendossiers notwendigen Informationen zu liefern. Künftig gilt diese Auskunftspflicht auch für die in Absatz 2 genannten Personen und Stellen (vgl. Ziff. 1.2.5.3).
Art. 7d Abs. 1 und 2 Bst. g
Absatz 1
- Buchstabe a: Die Definition der Frühinterventionsmassnahmen muss erweitert werden, da die Früherfassung neu auch Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten
25. Altersjahr (Art. 3abisAbs. 1bisBst. a) umfasst. Mit 13 Jahren besuchen die Jugendlichen in der Regel das vorletzte Jahr der Sekundarstufe I der obligatorischen Schule. Es geht darum, junge Erwachsene auf dem Weg in eine erstmalige berufliche Ausbildung oder in den Arbeitsmarkt zu betreuen und zu begleiten. Die Betreuung durch die zuständigen Akteure wird koordiniert, insbesondere was die Zusammenarbeit mit den Organen nach Artikel 68bis Absätzen 1bisund 1teranbelangt.
85 SR 210