Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 164 Seiten

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Art. 14quater(neu)

Absatz 1: Die Beratung und Begleitung (vgl. insbes. Ziff. 1.2.3.1) ist ein niederschwelliges Angebot an Versicherte und ihre Arbeitgeber, welches an die eingliederungsorientierte Beratung (Art. 3a) und die Beratung und Begleitung in der Phase der Frühintervention (Art. 7d Abs. 2 Bst. g) anschliessen kann.

Mit der Leistung sollen insbesondere Lücken vermieden werden, die vor, während und nach der Durchführung von Integrationsmassnahmen und Massnahmen beruflicher Art oder während der Phase der Prüfung des Rentenanspruchs bei Personen mit einem Eingliederungspotenzial entstehen können (insbesondere bei Personen, bei denen eine Teilrente geprüft wird). Zudem sollen sie diese Massnahmen ergänzen.

Auf diese Massnahme besteht im Gegensatz zur eingliederungsorientierten Beratung (Art. 3a) ein Rechtsanspruch der versicherten Person und ihres Arbeitgebers. Weitere Personen und Stellen können diese Leistung nicht beanspruchen. Die Voraussetzungen von Artikel 8 müssen erfüllt sein. Das bedeutet u. a., dass die Beratung und Begleitung notwendig und geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern.

In Artikel 8a Absatz 2 wird nun für die bisherige Leistung Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und -bezüger auf Artikel 14quaterverwiesen. Anspruch auf Beratung und Begleitung entsteht wie bisher, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8a Absatz 1 erfüllt sind.

Absatz 2: Dieser Absatz regelt den Beginn des Anspruchs auf Beratung und Begleitung. Die Beratung und Begleitung soll bereits vor der effektiven Zusprache der Integrationsmassnahmen oder der Massnahmen beruflicher Art erbracht werden können. Aus diesem Grund entsteht der Anspruch analog zum Wartezeittaggeld nach Artikel 18 Absatz 2 IVV frühestens dann, wenn die IV-Stelle feststellt, dass eine Integrationsmassnahme, eine Massnahme beruflicher Art oder die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente angezeigt ist. Nicht erforderlich ist, dass die IV-Stelle über die Integrationsmassnahme, die Massnahme beruflicher Art oder die Prüfung des Rentenanspruchs schon konkret entschieden hat; es genügt eine positive Feststellung über deren beabsichtigte Durchführung.

Absatz 3: Auch nach Abschluss der Integrationsmassnahmen oder Massnahmen beruflicher Art sollen die Versicherten und ihre Arbeitgeber analog zu Artikel 8a Absatz 4 weiterhin während längstens drei Jahren bedarfsorientiert beraten und begleitet werden. Eine bei Bedarf über eine erfolgreiche (Wieder-) Eingliederung hinaus anhaltende Beratung und Begleitung soll die Nachhaltigkeit des erreichten Eingliederungszieles oder des erlangten Arbeitsplatzes sichern helfen, indem ermöglicht wird, rasch auf auftretende gesundheitliche Probleme zu reagieren. Ebenso nach einer Berufsberatung (Art. 15) kann Beratung und Begleitung gewährt werden, auch wenn keine weitere berufliche Massnahme der IV wie z. B. erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16) gesprochen wird. Die Dauer der Beratung und Begleitung sollte daher im Einzelfall bis zu drei Jahre betragen können.

Die Höchstdauer von drei Jahren entspricht der zu erwartenden sinnvollen Nachbetreuung. So wird auch die Gleichbehandlung mit den Rentenbezügerinnen und - bezügern nach Art. 8a sichergestellt.

Absatz 4: Mit der Vereinfachung von Artikel 8a wird die bisherige Regelung von Artikel 8a Absatz 4 unter Artikel 14quateraufgenommen.

Absatz 5: Die Beratung und Begleitung wird hauptsächlich als interne Leistung der IV-Stellen durch ihre Mitarbeitenden erbracht. Die IV-Stelle beachtet dabei die