Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/25: Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) · 73 Seiten

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Der SAV macht darauf aufmerksam, dass die bisherige Besserstellung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der EbA sich nicht rechtfertigen lässt. Umstritten sei jedoch die Entschädigungsbemessung an den Löhnen der Lernenden.

Zwei Verbände haben einige Vorbehalte. Der sgv/usam spricht sich nicht grundsätzlich dagegen aus, dass auch Jugendlichen, die noch nie ein Erwerbseinkommen erzielt haben, angemessene Taggelder ausgerichtet werden. Die Taggelder dürfen aber nicht höher sein als die tiefsten in der Schweiz ausgerichteten Lehrlingslöhne. Der SGV beantragt daher eine Korrektur nach unten, dass die gemäss Art. 22 Abs. 2 zur Disposition stehenden Taggelder maximal auf dem Niveau der tiefsten in der Schweiz ausgerichteten Lehrlingslöhne angesetzt werden.

Der SGB weist darauf hin, dass Taggelder grundsätzlich einen Erwerbsersatz darstellen.

Wenn es hingegen darum geht, eine erstmalige Ausbildung zu ermöglichen, wäre es kohärenter, wenn die IV-Leistung etwa als Ausbildungsbeihilfe (Stipendium) qualifiziert würde.

Versicherungsinstitutionen

Unter den vier Versicherungsinstitutionen, die die Massnahme befürworten, begrüssen die KKAK und die VVAK sie kommentarlos.

Für die IVSK ist es wichtig und richtig, den heute existierenden stossenden und falschen Anreiz zu berichtigen und eine Gleichbehandlung der Jugendlichen anzustreben. Die ASIP hält es für eine zielführende Massnahme, um die Neurenten in der IV zu reduzieren.

Behindertenorganisationen

Von den zwölf Stellung nehmenden Organisationen lehnen neun die Massnahme ab, eine ist einverstanden (GELIKO, ohne Begründung) und zwei sind eher einverstanden (INSOS und FTIA).

Letztere schlagen die Auszahlung eines existenzsichernden Mindesttaggelds vor, wenn die Ausbildung nach dem vollendeten 22. Altersjahr beginnt. INSOS bezweifelt, dass mit den durch die Plafonierung des Taggelds eingesparten Summen zusätzliche Eingliederungsmassnahmen finanziert werden können, da diese die Mehrausgaben bei den Lehrlingslöhnen der unter 18-Jährigen decken müssen. Hiermit wird gemäss INSOS eine Besserstellung von Menschen mit Behinderung korrigiert, während die Schlechterstellung wie die bestehende Chancenungleichheit beim Zugang zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung bei Jugendlichen mit schwererer Behinderung im geschützten Rahmen bestehen bleibt.

Die Association romande Pro Mente Sana lehnt die Massnahme zwar ab, argumentiert jedoch, dass Versicherte während der Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld haben sollten,

ohne dass gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit verlangt wird oder vorauszusetzen, dass die Eltern keine Unterstützung erbringen können.

Inclusion Handicap führt etliche Argumente zur Ablehnung der Massnahme an und beantragt einen neuen Wortlaut für Artikel 22 Absatz 2 IVG: «Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie invaliditätsbedingt eine Erwerbseinbusse erleiden.» Dieser Vorschlag wird von Integras und Pro Infirmis unterstützt. Inclusion Handicap ist hingegen einverstanden, dass das Taggeld während der Dauer einer Berufslehre oder Attestlehre dem Lehrlingslohn entspricht und an den Arbeitgeber ausgerichtet wird, soweit dieser trotz reduzierter Leistung einen üblichen Lehrlingslohn bezahlt. Inclusion Handicap regt aber an zu überprüfen, ob dies auch der Fall sein soll, wenn keine erhebliche Leistungsreduktion vorliegt. Als Alternative wäre ein Beitrag an den Arbeitgeber für