Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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dürfe nicht über eine Verordnung untergraben werden. Auch für die SBV darf der verfeinerte Risikoausgleich nicht dazu führen, dass die administrative Belastung der Kassen über Gebühren zunimmt und die Bundesverwaltung, welche die Aufsicht über die Kassen ausübt, noch mehr aufgebläht werde. Schliesslich sei sicherzustellen, dass die Daten, die das BAG auf diesem Weg sammle, nicht zweckentfremdet werden. Überdies stelle sich die Frage, ob die Datenlieferung tatsächlich Individualdaten beinhalten müsse. Die Versichertennummer der AHV lasse auf verschiedene Art Rückschlüsse auf die versicherte Person zu. Da es sich um Krankheitsdaten und somit um besonders schützenswerte Daten handle, sei hier Zurückhaltung angebracht. Mit dem Geburtsjahr könne die Alterskategorie genügend bestimmt werden. Auch PULSUS führt an, bei den sensiblen Patientendaten müssten höchste Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich des Datenschutzes eingehalten werden, damit ein Datenmissbrauch verhindert werde. Begrüsst wird, dass chronisch kranke Wechsler mit Aufenthalten, PCG und hohen Arzneimittelkosten für den neuen Versicherer attraktiver werden. Die VSÄG anerkennt die Vorlage im Grundsatz, ist jedoch der Meinung, dass sie in Bezug auf den Schutz persönlicher Daten ein ebenso unvermeidliches wie unnötiges Risiko darstellt.

H+ und GSASA unterstützen die Ziele der Revision der VORA. Sie erachten aber eine Überarbeitung des Entwurfes durch fachliche Expertinnen und Experten der davon direkt und indirekt betroffenen Organisationen als zwingend. Insbesondere die Nutzung des GTIN wird kritisch beurteilt. Beide geben auch zu bedenken, dass die Erarbeitung und Führung der PCG-Liste sehr aufwändig sein werde. Erforderlich seien fachliche und personelle Ressourcen und zulasten der sozialen Krankenversicherung würden zusätzliche erhebliche Aufwendungen generiert. K3 begrüsst, dass im Risikoausgleich unter den Krankenversicherern Lösungen gesucht werden, welche die Anreize für eine Selektion der guten Risiken senkt. Allerdings sollte nach dem Grundsatz der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit auch hinterfragt werden, wie weit die effektiven Verbesserungen den zusätzlichen administrativen Aufwand und die damit verbunden höheren Kosten rechtfertigen. K3 gibt zu bedenken, dass die neu eingeführten Indikatoren zu ganz erheblichen administrativen Kosten rund um und in den Verwaltungen der Krankenversicherer führen würden, und zweifelt stark daran, dass dadurch der Risikoausgleich in wesentlichem Ausmass verbessert werde. Sie schlagen deshalb vor, nach zum Beispiel zwei Jahren die neu hinzugefügten Indikatoren zu evaluieren und sie fallen zu lassen, falls keine deutliche positive Wirkung gegenüber vorher gemessen werde. VSAO begrüsst grundsätzlich die Verfeinerung des Risikoausgleichs durch die Integration des Morbiditätsindikators PCG, regt aber an, beim Indikator Arzneimittelkosten die Kostenschranke bei 5000 Franken Bruttoleistungen für Arzneimittel zu belassen.

PharmaSuisse unterstützt jede Bemühung, um die Fehlanreize im Gesundheitssystem zu korrigieren. Eine den nachhaltigen Qualitätswettbewerb verhindernde Risikoselektion wie sie heute von Billigkassen betrieben werde, lehnt pharmaSuisse ab. Konsequenterweise begrüsst pharmaSuisse jede sinnvolle Verfeinerung des Risikoausgleichs in der Hoffnung, dass sie die Risikoselektion endgültig unattraktiv machen werde. Dazu brauche es richtige Anreize für einen fairen Wettbewerb unter Berücksichtigung der Qualität. Eine qualitativ hochstehende Gesundheitsversorgung der Versicherten solle das Ziel sein. PharmaSuisse werde das BAG mit den vorliegenden Abrechnungsdaten der Apotheker zu Lasten der OKP gerne unterstützen. Es stelle sich hier aber generell die Frage der Qualität der ausserhalb von den Apotheken erhältlichen Zahlen. Pharmasuisse erachtet die Verwendung der GLN/GTIN Nummer nicht als zielführend. Sie sollte durch den ATC-Code ersetzt werden.

FAMH teilt mit, dass sie keine Bemerkungen oder Einwände anzubringen haben. Und der VKZS teilt mit, dass die Zahnärzte und das zahnärztliche Personal in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wie die Patienten im Umfeld einer zahnärztlichen Behandlung nicht oder nur marginal betroffen seien, weshalb der Verband auf eine Stellungnahme verzichte.

Patientinnen, Patienten