Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten
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sollte die Kostenschranke auf der Basis einer Zahlenanalyse festgelegt werden. Seines Erachtens ist der vorgeschlagene Schwellenwert von CHF 50 000.– ungenügend abgestützt.
Der RVK begrüsst die Einführung von PCG als neuer Morbiditätsindikator für den Risikoausgleich. Der Beibehaltung des für eine Übergangslösung eingeführten Indikators Arzneimittelkosten steht der RVK jedoch kritisch gegenüber. Die zuverlässige Aufbereitung der Informationen über den Arzneimittelbezug stelle für die Versicherer eine erhebliche Herausforderung dar. Die Einräumung einer angemessenen Testphase, welche die Durchführung von Probeläufen ermöglicht, sei unerlässlich. Nur auf diesem Weg könne sichergestellt werden, dass keine Verzerrungen bei der Einteilung in Risikogruppen entstehen. Aber auch die Leistungserbringer seien in die Pflicht zu nehmen. Es sei an einem geeigneten Ort zu definieren, welche Informationen auf ärztliche Verschreibungen, Rechnungen und Belegen im System des Tiers garant wie auch im System des Tiers payant obligatorisch zu vermerken seien. Wenig Verständnis hat der RVK für den «gegenwärtig schier unstillbaren Durst» der Bundesverwaltung nach personenbezogenen Daten. Für die systematische Übermittlung der durch die gemeinsame Einrichtung pseudonymisiert erhobenen Individualdaten an das BAG seien weder nachvollziehbare Gründe noch eine gesetzliche Grundlage ersichtlich.
Die Versicherer von santésuisse begrüssen grundsätzlich das Abbilden von chronischen Krankheiten mittels PCG im Risikoausgleich. Allerdings sind sie der Auffassung, dass die Entwicklung des Risikoausgleichs nicht isoliert beurteilt werden könne, sondern Teil einer globalen Reflexion über das Hauptproblem des Schweizer Gesundheitssystems – nämlich seine Kostenentwicklung – sein müsse. Derzeit fehlt es ihnen an den notwendigen Werkzeugen, die Wirtschaftlichkeit des Systems zu gewährleisten, zumal das Gesundheitswesen und die Kosten angebotsgetrieben seien. Aus ihrer Sicht ist der vorliegende Verordnungsentwurf in einigen Punkten zu präzisieren. So müsse etwa sichergestellt werden, dass die von den Leistungserbringern ausgestellten Rechnungen alle notwendigen Angaben enthalten. In der aktuellen Rechnungsdaten-Situation könnten jedenfalls die Versicherer die Vollständigkeit der Informationen nicht sicherstellen. Es stelle sich auch die Frage, welche Daten an die Versicherer zurückfliessen müssen, um die Prämien berechnen zu können; dies sei zwingend in der Verordnung zu regeln. Auch santésuisse hebt die Problematik mit durch die Patienten nicht eingereichte Rechnungen (Tiers garant) hervor, die im Entwurf der Verordnung nicht gelöst sei. Den Zweck der Lieferung von Individualdaten nach Art. 7 E-VORA ans BAG über den Umweg der GE KVG können auch die Versicherer von santésuisse nicht nachvollziehen. Schliesslich fordern alle Versicherer für die «markante und grundlegende» Änderung des Risikoausgleichs zwingend einen vorgängigen Testlauf; alle relevanten Elemente seien dringend zu definieren und im Rahmen der Testläufe zu erproben.
Übrige
Das BFG begrüsst in grundsätzlicher Hinsicht die Verfeinerung des Risikoausgleichs. Dieser soll den Leistungswettbewerb unter Versicherern und Leistungserbringern verstärken, dürfe aber nicht zu einem reinen Kostenausgleich führen. Nach dem Bündnis soll die neue Verordnung wie vorgesehen am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Bis dahin sollten in den Jahren 2017 und 2018 die Auswirkungen des modifizierten Risikoausgleichs in einer Schattenrechnung simuliert werden. Ferner nach Einführung ab dem 1. Januar 2019 eine ständige, unabhängige Überprüfung bei laufendem Betrieb eingesetzt werden. Auch die WEKO begrüsst die Verfeinerung des Risikoausgleichs. Die Einführung von PCG gehe in die von ihr gewünschte Richtung.
Das CP wehrt sich nicht gegen die Erweiterung des Ausgleichs, die der Entwicklung des ambulanten Sektors und der Kosten von pharmazeutischen Behandlungen Rechnung trägt. Es unterstützt auch die neue Berechnungsmethode, welche sicherstellt, dass kantonal ein Null-