Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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Groupe Mutuel wehrt sich gegen die alleinige Kompetenz des EDI für die Erstellung der PCG-Liste. Die Aufgabe müsse einer neutralen Instanz übertragen werden, der die Versicherer auch Aktualisierungsanträge einreichen können.

Für santésuisse muss die Rechtsgrundlage dieses Absatzes nochmals geklärt werden. Im Verordnungsvorschlag fehle es an objektiven Kriterien, nach welchen das EDI die Liste der PCG bestimme, respektive revidiere. Insbesondere der Satzteil «…besonders kostenintensiven Krankheitsbildes…» lasse dem EDI einen zu grossen Ermessensspielraum und müsse konkretisiert werden. Zudem sollen die Versicherer die Möglichkeit haben Eingaben und Anpassungsanträge einreichen zu können.

Abs. 2:

H+ hat Vorbehalte gegenüber der vorgesehenen Nutzung des GTIN-Codes für die Codierung der Arzneimittel. Diese Vorbehalte wirken sich allenfalls auch auf die Ausgestaltung der PCG-Liste aus (siehe Bemerkungen zu Art. 7).

PharmaSuisse erachtet die Verwendung der GTIN-Nummer als nicht zielführend, da sie auf dem einzelnen Produkt basiere und zu einer unnötig grossen Datenflut führe. PharmaSuisse empfiehlt, anstelle dessen den ATC-Code zu verwenden.

Die alleinige Abstützung auf den GTIN-Code könnte gemäss curafutura in der Anfangsphase zu Problemen führen. Die Einführung des GTIN-Codes sei zwar vorgesehen, jedoch noch nicht etabliert. Deshalb sollte als Übergangslösung der Pharmacode als Alternative zum GTIN-Code vorgesehen werden.

Groupe Mutuel heisst die Verwendung der GTIN-Nummer gut, empfiehlt aber die Erarbeitung und Bereitstellung einer Konvertierliste von Pharmacode zu GTIN, um die Umstellung zu gewährleisten.

Santésuisse erachtet die Verwendung der GTIN als praktikabel und sinnvoll. Aktuell sei der GTIN jedoch nicht bei allen Versicherern vorhanden. Die Mehrheit der Versicherer fordert, dass jene Versicherer, welche überwiegend nach Pharmacode abrechnen eine Überleitung/Konvertierliste Pharmacode-GTIN zur einheitlichen Verwendung erhalten. Es sei zudem sicherzustellen, dass die von Leistungserbringern ausgestellten Rechnungen alle notwendigen Angaben enthalten. Santésuisse schlägt eine Ergänzung von Absatz 2 vor mit einer klaren Regelung für den Bezug von einzelnen Tabletten.

Abs. 3:

GSASA gibt zu bedenken, dass die Zuordnung eines Wirkstoffes zu nur einer PCG in der Praxis nicht umsetzbar sei, da ein Wirkstoff u.U. für mehrere Erkrankungen eingesetzt werde. Als Lösung schlägt GSASA vor, schon vor Inkraftsetzung der neuen Verordnung die Prozesse für die Festlegung der Anzahl standardisierter Tagesdosen zu regeln.

Santésuisse merkt an, im Zweifelsfall müsse die Bestimmung des Hauptwirkstoffes in der EAK beraten werden (vgl. auch Abs. 5).

Die VSÄG fragt sich ebenfalls, wie der Hauptwirkstoff von Kombinationspräparaten bestimmt werden kann, insbesondere wenn Arzneimittel, die schon seit Langem in Gebrauch sind, zu teuren Kombinationspräparaten kombiniert werden.

Abs. 4 :

FRC und ACSI äussern Bedenken, dass die Hierarchisierung von PCG durch das EDI, wenn mehrere PCG das gleiche gesundheitliche Problem betreffen, bedeutet, dass der Versicherer Daten zur Krankheit der versicherten Person sammeln darf, was sie entschieden ablehnen.