Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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 Regelung der Prozesse für Produkte ohne GTIN Kennzeichnung wie Spezialpräparate, (Direktimport, Spitalpräparate, Kinderpräparate, Rezepturen)

H+ sieht folgende Problemfelder, die es vor Inkraftsetzung der Verordnung zu klären gelte:  Nutzung des Identifikations-Codes GTIN: Dieser sei nicht kostenfrei erhältlich und in der Schweiz nicht flächendeckend eingeführt. Da die Zuteilung eines GTIN durch RefData nicht kostenfrei sei, gäbe es heute Inverkehrbringer, die Produkte ohne offiziellen GTIN in den Markt bringen.

 Umgang mit Produkten, die keinen GTIN haben und Art. 5 der Verordnung erfüllen: Direktimporte, Kindermedikationen, Spezialprodukte der Spitäler, Rezepturen (ALT).

 Implementation des GTIN in die ICT-Systeme der Intermediäre (Index-Bereitsteller), Spitäler, Apotheken, Ärzteschaft, Versicherer, etc.: Die Umsetzung bedinge eine genügend lange Vorlaufzeit (>18 Monate). Eine gegenseitige Abstimmung sei unumgänglich.

 Die Erarbeitung und Führung einer Liste sei sehr aufwendig: Sie erfordere einen Mutationsprozess mit personellen und fachlichen Ressourcen und generiere erhebliche, zusätzliche administrative Aufwendungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung.

Die Lösung sieht H+ in folgenden Massnahmen:

 Einbezug betroffener Organisationen: Swissmedic, HCI Solutions (Basislieferant Stammdaten für fast alle Systeme), Apotheken und Ofac/Ifac, FMH, H+ und Spitäler (insb. Kinderspitäler, wegen der Medikamentenkonfektionierungsprobleme für Kinder), GSASA, Software-Anbieter (SAP; Opale, IG eHealth, etc.), KVG-Versicherer und angeschlossene Rechenzentren (z.B. Centris AG), ev. Pflegeinstitutionen.

 Verpflichtung für alle Inverkehrbringer, ihre Produkte mit einem GS1 GTIN auszuzeichnen und die Daten in jederzeit aktueller Form in den branchenüblichen Datenbanken zur Verfügung zu stellen.

 Vorgängige eingehende Prüfung der Auswirkungen auf Rechnungsstellungsprozess gemäss Art. 59 KVV.

 Regelung der Prozesse mit Import- und individuellen Spezialprodukten ohne GTIN.

K3 stellt sich nicht gegen eine zweckmässige Verwendung der neu wesentlich detaillierteren Daten, weil die kostenintensive Aufbauphase für die Datenlieferung bei den Krankenversicherern bereits erfolgt sei.

PharmaSuisse empfiehlt, anstelle des GTIN-Codes den ATC-Code zu verwenden.

Für den SBV stellt sich die Frage, ob die in Art. 7 Abs. 1 vorgesehene Datenlieferung tatsächlich Individualdaten beinhalten müsse. Die Versichertennummer der AHV lasse auf verschiedene Art Rückschlüsse auf die versicherte Person zu. Da es sich um Krankheitsdaten und somit um besonders schützenswerte Daten handle, sei hier Zurückhaltung angebracht. Mit dem Geburtsjahr könne die Alterskategorie genügend bestimmt werden.

Die SPO lehnt die Lieferung der AHV-Nummer ab und fordert die Streichung von Bst. b.

Die VSÄG hält Artikel 7 aus Sicht des Schutzes der Patientendaten und der Wahrung des Arztgeheimnisses für ungerechtfertigt und unzulässig. Sie führt aus, dass die neue Methode von den Versicherern verlange, Individualdaten ihrer Versicherten in pseudonymisierter Form an eine Gemeinsame Einrichtung zu liefern, welche diese oder zumindest Teile davon wiederum Revisoren und möglicherweise auch dem BAG zugänglich machen werde, während bis anhin nur gruppierte Daten zu liefern sind. Diese Individualdaten befänden sich bei den Versicherern, welche die Mittel haben, sie vollständig anonymisiert der Gemeinsamen Einrichtung zu übermitteln, wobei nur sie selbst über den Identifikationsschlüssel verfügen. Ferner sei die Verwendung der AHV-Versichertennummer nicht nötig, angesichts des in Artikel 11 erwähnten Verbindungscodes. Darüber hinaus ist die VSÄG der Auffassung, die Gemeinsame Einrich-