Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten
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1 Die Revisionsstellen der Versicherer reichen der gemeinsamen Einrichtung bis zum 30. April einen Bericht über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Daten ein.
5.3 3. Abschnitt: Berechnung des Risikoausgleichs
Das CP unterstützt die neue Berechnungsmethode, die sicherstellt, dass kantonal ein Nullsummenspiel entsteht und keine Zahlungen zwischen den Kantonen fliessen.
Economiesuisse begrüsst die Anpassung der Berechnung des Risikoausgleichs.
ACSI und FRC merken an, dass ein regionales Risikopooling, wie von der FRC, der ACSI und verschiedenen Gesundheitsakteuren insbesondere aus der Romandie vorgeschlagen, viel einfacher wäre als ein solch komplexer Risikoausgleich.
Assura, curafutura und Sanitas, die ausschliesslich einen Änderungsvorschlag für die Berechnung eingegeben hat (vgl. Bemerkungen von curafutura zu Artikel 14), sprechen sich dafür aus, dass für die Berechnung des Risikoausgleichs eine vollständigere Abwicklung (d.h. alle Kosten) zu berücksichtigen sei und dass dazu der zweite Datensatz verwendet werden soll.
Zudem soll gemäss curafutura und Sanitas ein Teuerungsfaktor einberechnet werden. Sie schlagen vor, diesen kantonal aus den Datenlieferungen 1 im Ausgleichsjahr und im Folgejahr zu berechnen. Da bei der Berechnung der Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge bereits der Bestand des Ausgleichsjahrs verwendet wird (VORA 2019 Art. 15), sei hier nur die Veränderung des Leistungsniveaus zu berücksichtigen. Die Durchschnittsleistungen des Jahres vor dem Ausgleichsjahr seien daher um den Effekt der demographischen Änderung zu neutralisieren. Daher seien die durchschnittlichen Nettoleistungen der Risikogruppen beider Jahre jeweils mit dem Bestand des Ausgleichsjahres zu multiplizieren. Eine demographische Auswirkung würde sonst doppelt berücksichtigt.
Groupe Mutuel erachtet es als notwendig, dass in der VORA die Frist genannt wird, bis zu der die Gemeinsame Einrichtung ihre Ergebnisse den Versicherern mitteilen muss, damit diese ihre Prämien in voller Kenntnis der Sachlage kalkulieren können. Darüber hinaus sei es nötig, die Versicherer jetzt schon über die Ergebnisse der Berechnung der Zuschläge zu informieren, die überwiesen werden. Insbesondere gewünscht sind Informationen über die landesweite Prävalenz sowie die Höhe der Zuschläge für jede PCG.
Bei santésuisse fordert die Mehrheit der Versicherer eine Art Teuerung (Kostensteigerungsfaktor) einzubeziehen.
Santésuisse wirft die Frage auf, welche Daten an die Versicherer zurückfliessen. Da die Berechnungen respektive Resultate des Risikoausgleichs in die Prämienkalkulation und -berechnung einfliessen, müsse der Rückfluss der Informationen unbedingt in der VORA geregelt sein.
Artikel 10 Versichertenbestände
Abs. 1:
Assura, Groupe Mutuel und santésuisse erinnern daran, dass die Versicherungsdauer der Versicherten, in Monaten ausgedrückt, mit dem Bundesgerichtsurteil zu koordinieren sei, wonach die Versicherungsdauer in Tagen zu berechnen sei (Urteil vom 3. Dezember 2015 [9C_268/2015]). Assura schlägt vor, Absatz 1 wie folgt anzupassen:
1 Für die Festlegung der Versichertenbestände eines Versicherers ist die Versicherungsdauer seiner Versicherten in Tagen massgebend.