Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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Assura könnte sich vorstellen, dass die DDD so definiert werden, dass sie nicht weniger kosten würden, als die höchste Franchise beträgt. Dies stehe jedoch im Widerspruch zum Ziel der Kostensenkung im Gesundheitswesen.

Curafutura weist auf folgende Problematik hin: Das Kriterium «Mindestanzahl standardisierter Tagesdosen» bedingt, dass deren Anzahl korrekt erfasst wird. Das setzt voraus, dass die exakte Menge der bezogenen Tagesdosen (Anzahl Packungen) aus den Rechnungsdaten ermittelt werden kann. Dies sei aktuell gemäss Aussage diverser Krankenversicherer nicht möglich. Häufig fehle die Anzahl der Packungen ganz oder es werde die Anzahl Tabletten statt Packungen aufgeführt. Sodann ist curafutura der Ansicht, dass eine klare Trennung des Medikamentenkonsums nach Arzneimittel auf der PCG-Liste und übrige Arzneimittel faktisch nicht möglich sei. Nach ihr wäre es praktikabler, die Versicherten vor der Einteilung in PCG-Gruppen in zwei Gruppen aufzuteilen. Die Arzneimittelkosten pro versicherte Person würden auf das Kriterium geprüft, ob die Kostenschwelle überschritten werde. Nur die Versicherten, die diese Schwelle nicht überschritten haben, würden anschliessend darauf hin geprüft, ob sie in eine PCG-Gruppe fallen oder nicht. Änderungsvorschlag für Art. 5 Abs. 2:

2Eine versicherte Person wird in eine PCG eingeteilt, wenn sie die Kostenschranke nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c nicht überschritten hat und wenn sie im Vorjahr eine bestimmte Mindestzahl standardisierter Tagesdosen von Arzneimitteln der Spezialitätenliste bezogen hat: [...]

Als Vereinfachung schlagen verschiedene Versicherer von santésuisse vor, die Bildung einer Prä-PCG in der obersten Hierarchie zu prüfen, welche alle Versicherten mit sehr hohen Medikamentenkosten (Vorschlag: über CHF 50'000) enthält.

Abs. 3:

Die GE KVG weist darauf hin, dass ihr jeweils nur ein sehr enger Zeitrahmen zur Verfügung stehe, wenn die PCG-Liste am 1. Mai des Ausgleichsjahres in Kraft trete. Die GE KVG müsse die PCG-Liste jeweils in ihre Systeme integrieren und anschliessend entsprechende Tests durchführen. Zudem müsse sie den Krankenversicherern bereits in der zweiten Hälfte des Monats Juni die Risikoausgleichsabrechnungen zur Verfügung stellen. Sie empfiehlt deshalb, das Inkrafttreten der PCG-Liste auf den 1. März vorzuverschieben (Änderung von Abs. 3).

Artikel 6 Indikator Arzneimittelkosten

Economiesuisse lehnt den modifizierten Arzneimittelindikator ab. Unterjährige Lücken gehörten zum normalen Versicherungsrisiko, das die Krankenversicherung zu tragen habe. Diese induzierten auch keine Risikoselektion, da die normale Vertragsdauer ein Jahr besteht und im Folgejahr die PCG bereits angepasst werden könnten. Für die seltenen Fälle der seltenen Krankheiten, die nicht in PCG eingeteilt seien, brauche es aus Sicht der Wirtschaft keinen eigenen Morbiditätsindikator. Der Risikoausgleich dürfe nicht auf die Spitze getrieben werden. Gewisse Risiken und Ungleichheiten sollen im System belassen werden. Schliesslich handle es sich um das Krankenversicherungssystem und nicht um ein Einheitskassensystem.

SPO weist darauf hin, dass dieser Indikator für die Betroffenen mit seltenen Krankheiten sehr wichtig sei. Damit werde Risikoselektion gewisser Kassen verhindert. Sie nehmen an, dass «Off-Label-Use» in Art. 6 im Sinne eines Auffangbeckens geregelt werde. Es müsse das Ziel sein, teure Patienten in ausreichend homogene Kostengruppen einzuteilen.

Assura und Groupe Mutuel sind für die Abschaffung des Indikators Arzneimittelkosten (siehe Ausführungen zu Art. 1) und folglich für die Streichung von Artikel 6.

RVK steht dem Indikator Arzneimittelkosten kritisch gegenüber.