Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten
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Der RVK weist darauf hin, dass die zuverlässige Aufbereitung der Daten unter Abs. 1 Ziffer e für die Krankenversicherer eine erhebliche Herausforderung darstelle.
Auch santésuisse weist darauf hin, dass die Versicherer in der aktuellen Rechnungsdaten-Situation die Vollständigkeit der Informationen nicht vollständig sicherstellen können. Fehlender Detaillierungsgrad der elektronisch gelieferten Rechnungen, unvollständige Rechnungen oder manuelle Leistungsbelege würden eine Gruppierung der Daten / Zuteilung der Medikamente teilweise unmöglich machen. Hier seien die Leistungserbringer ausdrücklich in die Pflicht zu nehmen, im Tiers payant (Rechnungen) wie auch im Tiers garant (Belege und Quittungen). Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 KVG müsse das Departement gegebenenfalls die notwendige Regelung erlassen. Ferner weist santésuisse darauf hin, dass eine Inkohärenz bestehe zum Gesetz über das elektronische Patientendossier (ePDG), wo eine andere Personenidentifikationsnummer verwendet werde.
Abs. 2:
Die FMH meint, dass Art. 7 Abs. 2, gemäss dem ein zweiter Datensatz für das vorletzte Jahr vor der Datenlieferung geliefert werden soll, dem Art. 17 Abs. 2 KVG (Änderung vom 21.03.2014) der von den Verhältnissen im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr spricht, widerspreche.
Abs. 3:
Assura verweist nochmals auf den strukturellen Nachteil für Tiers garant im Zusammenhang mit hohen Franchisen und auf die Notwendigkeit, eine Folgenabschätzung zu diesem Aspekt durchzuführen.
Artikel 8 Daten nicht mehr aktiver Versicherer
In Bezug auf Artikel 8 ff. ist die VSÄG der Meinung, der wissenschaftliche Wert einer Berechnung auf Basis von zwei Jahren müsse entweder belegt werden oder aber es sei davon abzukommen. Sie selbst sieht keinen Nutzen darin, Patientinnen und Patienten länger als ein Jahr zu beobachten, wenn sie jedes Jahr den Versicherer wechseln können. Ihr zufolge wäre es sogar eine zusätzliche Garantie zum Schutz des Individuums und des Arztgeheimnisses, wenn die Versicherer, die Verwaltung oder Statistiker die Versicherten nicht länger als ein Jahr beobachten können. Der Risikoausgleich werde auf ein Jahr berechnet, maximal zwei, wenn die betroffene Person sich einer Behandlung im Spital unterzieht, die im zweiten Jahr gleich lange dauert wie im ersten.
Betreffend Art. 8 Abs. 1 gibt die GE KVG folgendes zu Bedenken: Wenn ein Versicherer, welchem in den letzten beiden Jahren vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen wurde, keine Daten mehr liefern muss, so ginge damit die Information verloren, ob die Versicherten, welche zu einem anderen Versicherer wechseln mussten, im Vorjahr die Indikatoren der Morbidität (Aufenthalt, PCG, Arzneimittelkosten) erfüllten.
Artikel 9 Kontrolle der Daten
Die GE KVG bemängelt, dass in Art. 9 Abs. 1 – im Gegensatz zu den Datenlieferungen der Krankenversicherer – kein Termin erwähnt sei, bis zu welchem die Revisionsstellen der GE KVG ihren Bericht einreichen müssen. Die Erfahrungen der GE KVG zeigten, dass die Revisionsstellen ihren Bericht oftmals mit deutlicher Verspätung einreichen. Sie empfiehlt deshalb, auch für die Revisionsstellen den Termin vom 30. April für die Einreichung ihrer Berichte festzulegen und liefert auch einen entsprechenden Formulierungsvorschlag: