Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten
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Artikel 7 Datenlieferung
Assura weist darauf hin, dass ihr viele Versicherte mit hohen Franchisen angehören und sie das System des Tiers garant praktiziert. Die Versicherten, die ihre Franchise nicht erreichen, senden ihre Rechnungen nie ein. Sie befürchtet, dass ihr der Ausgleichsanspruch für einen Teil ihrer Versicherten entgeht, namentlich in Verbindung mit dem Indikator PCG, weil sie nicht über die notwendigen Daten verfügen wird. Sie hält dies für eine bedeutende Schwachstelle des Systems, die unzulässig sei.
Abs. 1 :
Das CP wehrt sich aus Datenschutzgründen gegen die Verwendung der AHV-Nummer im Rahmen der Datenlieferung vom Versicherer an die Gemeinsame Einrichtung.
Die FMH erachtet es nicht als notwendig, dass wie in Art. 7 Abs. 1 vorgesehen Individualdatensätze geliefert werden. Es sei ausreichend, wenn die Versicherer aggregierte Daten liefern (z.B. x Versicherte mit Medikamenten zur Behandlung von Diabetes Typ 2 in der Altersgruppe 50 – 55 und Gesamtmedikamentenkosten zwischen Fr. 10‘000.-- - 20‘000.--). Insbesondere sei es nicht notwendig, dass mehrere Individualdatensätze zu einer Person zusammengeführt werden. Deshalb sei eine Übermittlung von Individualdatensätzen mit der AHV-Nummer, auch wenn sie in verschlüsselter Form erfolgt, nicht verhältnismässig und werde abgelehnt. Zudem meint die FMH dass nur Angaben zu denjenigen Arzneimitteln geliefert werden dürften, die besonders kostenintensiv sind, denn nur solche würden bei den PCG berücksichtigt. Die vorgesehene Lieferung der Daten sämtlicher Arzneimittel, die für einen Patienten abgerechnet wurden, sei für die Berechnung des Risikoausgleichs nicht notwendig und daher nicht verhältnismässig und folglich mit dem Datenschutz der Patienten nicht vereinbar.
GSASA erkennt einige Problemfelder, die es vor Inkraftsetzung zu klären gelte.
Nutzung des GTIN-Identifikationscodes: VORA sieht als KEY den GTIN vor. Dieser sei kostenpflichtig für die Hersteller und müsse bei RefData beantragt werden.
Produkte ohne GTIN: Nicht alle Inverkehrbringer würden für ihre Produkte einen kostenpflichtigen GTIN Code beantragen. Beispiele für Produkte die keinen GTIN Code führen werden: Spitalpräparate, Kindermedikamente, Rezepturen (ALT) Direktimporte. Produkte ohne GTIN: Viele Spitäler müssten Medikamente aus dem Ausland importieren, weil sie in der Schweiz generell oder wegen Lieferengpässen nicht verfügbar sind. Individuelle Spezialherstellungen der Spitäler verfügen ebenfalls nicht über einen GTIN Die Erarbeitung und das Führen der PCG-Liste sei sehr aufwendig: dies erfordere einen Mutationsprozess mit personellen und fachlichen Ressourcen und generiere zusätzliche erhebliche Aufwendungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung.
Anzahl der standardisierten Tagesdosen pro Darreichungsform und pro Packung: werde nicht zuteilbare Fälle generieren und zusätzliche personelle und fachliche Ressourcen erfordern.
Kassenzulässigkeit: Diverse Medikamente (siehe Produkte ohne GTIN) würden nicht auf der Liste der von Versicherern zu vergütenden Medikamente stehen.
Implementation in die ICT Spitalsysteme bedinge eine genügend lange Vorlaufzeit (> 18 Monate). Gegenseitige Abstimmung sei erforderlich.
Die Lösung sieht GSASA in folgenden Massnahmen:
GTIN: Einbezug betroffener Organisationen: Swissmedic, HCI Solutions (Basislieferant Stammdaten für fast alle Systeme), Apotheken und OFAC, FMH, H+ (insbes. Kinderspitäler wegen der Medikamentenkonfektionierungs- und Dosierungsproblemen), GSASA Softwareanbieter (SAP, OPALE, IG e-Health, etc.), KVG-Versicherer und angeschlossene Rechenzentren, Pflegeinstitutionen.
Verpflichtung für alle Inverkehrbringer, ihre Produkte mit einem GS1 GTIN auszuzeichnen und die Daten jederzeit in aktueller Form den branchenüblichen Datenbanken zur Verfügung zu stellen.