Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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grosse Unterschiede beim Taxpunktwert (TPW) zurückzuführen seien. Allerdings scheine die Gewichtung im Zusammenhang mit den Arzneimittelkosten nicht dieser Regel zu folgen. Zwar sei dies verständlich, da die Arzneimittelkosten nicht durch den kantonalen TPW beeinflusst seien, jedoch könne dies zu einer Verzerrung zulasten von gewissen («sparsamen») Kantonen führen.

Die VSÄG weist ferner darauf hin, dass die Berechnungsmethode im Fall von Kantonswechseln während der Berechnungsperiode nicht klar sei und dass bei der Einteilung ein Verzerrungsrisiko bestehe, zuungunsten der Kantone, deren Gesamtkosten pro Patient tiefer liegen. Die VSÄG empfiehlt, bevor die Methode zur Anwendung komme, eine Vorausschätzung der Veränderung (Kosten pro versicherte Person) mit der neuen Methode zu erstellen und diese den zuständigen Behörden vorzulegen (Kantonen und kantonalen Gesellschaften). Sie schlägt also vor, vor der Implementierung zu prüfen, ob die Berechnungsmethode angemessen ist.

Artikel 13 Einteilung im Zusammenhang mit PCG und Arzneimittelkosten

Die FMH bemängelt, dass bei der Einteilung im Zusammenhang mit PCG und Arzneimittelkosten keine Differenzierung nach Kanton vorgesehen sei. Dies könnte nach Meinung der FMH dazu führen, dass Versicherte aus Kantonen mit zurückhaltenden Therapieentscheiden Risikoausgleichszahlungen an Kantone mit aggressiveren Therapieentscheiden leisten müssten, was nicht gerecht wäre.

Artikel 14 Berechnung Gruppendurchschnitte

Der SGV beantragt, für die Berechnung der Schlusszahlungen jeweils die vollständigen Kostendatensätze heranzuziehen.

Die FMH weist darauf hin, dass gemäss Art. 17 Abs. 2 KVG (Änderung vom 21.03.2014) die durchschnittlichen Risikounterschiede in Bezug auf das Alter, das Geschlecht sowie weitere vom Bundesrat festgelegte Indikatoren der Morbidität aufgrund der Verhältnisse im Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet werden. Von daher sei nicht nachvollziehbar, dass gemäss lit. a Daten vom vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr massgebend sein sollten.

PharmaSuisse fragt sich, ob mit den Bestimmungen in Bst. c die Arzneimittelkosten nicht doppelt gewichtet werden. Die Arzneimittelkosten seien ja schon in den Nettoleistungen der Versicherer enthalten.

Assura ist der Auffassung, dass die Berechnung des Risikoausgleichs auf der Grundlage eines sehr unvollständigen Behandlungsjahres von nur gerade 14 Monaten wenig Sinn macht. Ein gut ausgebauter Risikoausgleich dürfe nicht auf einer unvollständigen Datenbasis beruhen. Die Daten zum vorletzten Kalenderjahr werden gemäss Artikel 7 im Ausgleichsjahr erneut geliefert und umfassen somit 26 Behandlungsmonate. Deshalb ist sie dagegen, einen Kostensteigerungsfaktor hinzuzufügen, wie dies vorgeschlagen wird – das erscheint ihr zu einseitig. Ihrer Meinung nach führt ein Mechanismus, der de facto eine Teuerung vorsieht, einen negativen Anreiz ins System ein. Sie schlägt die folgenden Anpassungen für Artikel 14 vor:

Im Ausgleichsjahr werden die durchschnittlichen Nettoleistungen der einzelnen Risikogruppen über alle Versicherer hinweg für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet (Gruppendurchschnitt). Für die Berechnung sind massgebend: a. die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im vorvorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr zur Einteilung der Versicherten in Risikogruppen; b. die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr; c. die Nettoleistungen der einzelnen Versicherer in den einzelnen Risikogruppen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.