Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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Curafutura erachtet eine Berechnung des Risikoausgleichs auf Basis von vollständigen Daten für unabdingbar. Da die definitiven Schlusszahlungen erst im Jahr nach dem Ausgleichsjahr erfolgen, könne für die Berechnung der Gruppendurchschnitte ein vollständiger Datensatz herangezogen werden. Ein solcher Datensatz liege zu diesem Zeitpunkt aufgrund des «rollenden Datenlieferungssystems» vor: Die Periode des Datensatzes des Vorjahrs (t-1) sei jeweils identisch mit der Periode des Datensatzes des Vorvorjahrs (t-2), welcher für die Berechnung des Risikoausgleichs im Folgejahr benötigt werde. Die in der Verordnung vorgesehenen Daten für die Berechnung der Gruppendurchschnitte würden auf unvollständigen Leistungsdaten beruhen, obschon vollständige Leistungsdaten vor den Schlusszahlungen vorliegen würden. Curafutura schlägt deshalb vor, den Verordnungstext anzupassen, so dass die Gruppendurchschnitte nicht im Ausgleichsjahr, sondern erst im Folgejahr auf der Basis vollständiger Daten berechnet werden. Zudem soll gemäss curafutura ein Teuerungsfaktor berücksichtigt werden: Der Risikoausgleich stütze sich auf die Nettoleistungen pro Versicherten des Vorjahrs. Die Berücksichtigung einer Teuerung zwischen dem Vorjahr (t-1) und dem Ausgleichsjahr (t) sei nicht vorgesehen. Dies wäre jedoch aufgrund des «rollenden Datenlieferungssystems» im Folgejahr – bevor die Schlusszahlungen des Ausgleichsjahrs erfolgen – möglich. Die Teuerungsfaktoren pro Kanton könnten wie folgt geschätzt werden: Die effektiven Nettoleistungen pro Versicherten des Vorjahrs (Daten liegen im Ausgleichsjahr vor) und des Ausgleichsjahrs (Daten liegen im Folgejahr vor) würden je mit dem Versichertenbestand des Ausgleichsjahrs multipliziert. Der Quotient dieser beiden Produkte ergäbe dann die Teuerung. Mit dieser Methode würde eine «exogene» Teuerung geschätzt, ohne Berücksichtigung der demografischen Entwicklung (diese sei mit der Multiplikation der durchschnittlichen Nettoleistungen des Vorjahrs mit dem Versichertenbestand des Ausgleichsjahrs bereits berücksichtigt). Beide Datensätze haben eine Erfassungsperiode von 14 Monaten; es würde damit implizit angenommen, dass der Erfassungsgrad in beiden Datensätzen gleich hoch sei. Ein detaillierter Beschrieb dieser Methode mit einem Beispiel sei dem BAG zugestellt worden (Mail J.S., Sanitas an BAG vom 3. Februar 2016). Curafutura liefert folgenden Formulierungsvorschlag:

Im Jahr, das dem Ausgleichsjahr folgt, werden die durchschnittlichen Nettoleistungen der einzelnen Risikogruppen über alle Versicherer hinweg für das Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet und mit einem kantonalen Teuerungsfaktor multipliziert, der das versichertenstrukturbereinigte Kostenwachstum zwischen dem Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr und dem Ausgleichsjahr berücksichtigt (Gruppendurchschnitte). Für die Berechnung sind massgebend:

a. – c. [...]

d. das versichertenstrukturbereinigte durchschnittliche Kostenwachstum zwischen dem Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr und dem Ausgleichsjahr, berechnet auf der Differenz der ersten Datensätze nach Artikel 7 Absatz 2 der beiden Datenlieferungen im Ausgleichsjahr und im Jahr, das dem Ausgleichsjahr folgt.

Santésuisse liefert in seiner Stellungnahme eine Mehr- und eine Minderheitsposition:

 Die Mehrheit der Versicherer fordert, eine Art Teuerung (Kostensteigerungsfaktor) einzubeziehen. Die Berechnung des Risikoausgleichs auf einem sehr unvollständigen Behandlungsjahr von nur gerade 14 Monaten mache wenig Sinn. Ein gut ausgebauter Risikoausgleich dürfe nicht auf einer unvollständigen Datenbasis beruhen. Die Daten zum vorletzten Kalenderjahr werden gemäss Art. 7 im Ausgleichsjahr erneut geliefert und umfassen 26 Behandlungsmonate, was ein fast vollständiges Behandlungsjahr ergibt. Die vom Vorvorjahr auf das Vorjahr erfolgte Teuerung (Kostensteigerungsfaktor) lasse sich sehr einfach aus den Daten (Vorjahr und Vorvorjahr) ermitteln. Die berechneten Durchschnitte und Ansätze auf den Daten des Vorvorjahres lassen sich mit der Teuerung auf das Nettoleistungsniveau des Vorjahres anheben. Der so berechnete Risikoausgleich basiere so auf dem korrekten Nettoleistungsniveau des Vorjahres und bliebe prospektiv. Eine Unterscheidung der Versicherer sei für die Nettoleistungen in den einzelnen Risikogruppen überdies nicht notwendig und zu streichen.

 Die Minderheit der Versicherer spricht sich dafür aus, die vom Vorvorjahr auf das Vorjahr erfolgte Teuerung (Kostensteigerungsfaktor) nicht zu berücksichtigen. Ein Mechanismus, der eine De-facto-Inflation darstelle, schaffe zusätzliche negative Anreize. Eine