Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht
solch vordefinierte Inflation basiere auf keiner objektiven Grundlage und könnte die Versicherer dazu verleiten, die Kostenkontrolle – eine ihrer Hauptaufgaben – zu vernachlässigen. Santésuisse liefert daher auch zwei Formulierungsvorschläge: Der Formulierungsvorschlag Mehrheit lautet wie folgt:
Im Ausgleichsjahr werden die durchschnittlichen Nettoleistungen der einzelnen Risikogruppen über alle Versicherer hinweg für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet (Gruppendurchschnitt) und danach mit der aus den Daten ermittelten Teuerung auf das Nettoleistungsniveau des Kalenderjahrs vor dem Ausgleichsjahr angehoben. Für die Berechnung sind massgebend:
a. die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im vorvorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr zur Einteilung der Versicherten in Risikogruppen;
b. die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr;
c. die Nettoleistungen der einzelnen Versicherer in den einzelnen Risikogruppen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.
d. die durchschnittlichen Nettoleistungen des vorletzten und des letzten Kalenderjahrs vor dem Ausgleichsjahr für die Berechnung der Teuerung.
Der Formulierungsvorschlag Minderheit lautet wie folgt:
Im Ausgleichsjahr werden die durchschnittlichen Nettoleistungen der einzelnen Risikogruppen über alle Versicherer hinweg für das vorletzte Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr berechnet (Gruppendurchschnitt). Für die Berechnung sind massgebend:
a. die Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim im vorvorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr zur Einteilung der Versicherten in Risikogruppen;
b. die Versichertenbestände in den einzelnen Risikogruppen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr;
c. die Nettoleistungen der einzelnen Versicherer in den einzelnen Risikogruppen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Ausgleichsjahr.
Artikel 16 Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten
PharmaSuisse fragt sich, ob der Zuschlag für Arzneimittelkosten nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der Arzneimittelkosten führen könnte. Die Arzneimittelkosten seien ja schon in den Nettoleistungen der Versicherer enthalten.
Abs. 2 Nach Auffassung von Assura und santésuisse muss das Vorgehen in Fällen ohne Hierarchisierung klar aufgezeigt werden. Das Vorgehen sei in der VORA zu regeln; eine Erwähnung lediglich im Kommentar reiche nicht aus. Sie schlagen folgende Ergänzung von Absatz 2 vor:
2 Ist eine versicherte Person in mehrere PCG eingeteilt, unter denen es eine Hierarchisierung gibt, so erhält der Versicherer den Zuschlag nur für die hierarchisch höchste PCG. Weist eine versicherte Person mehrere PCG auf und sind die entsprechenden PCG nicht hierarchisch organisiert, erhält der Versicherer für diese Person Zuschläge für alle PCG, in die sie eingeteilt wurde.