Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/26: Totalrevision der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) · 42 Seiten

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1 Im Jahr, das dem Ausgleichsjahr folgt, werden die Zuschläge für PCG und Arzneimittelkosten mit einem Regressionsverfahren festgelegt. [...]

Artikel 20 Berücksichtigung nicht mehr aktiver Versicherer

Die GE KVG verweist auf ihre Bemerkung zu Art. 8 Abs. 1, mit welcher sie darlegt, dass – wenn ein Versicherer, welchem in den letzten beiden Jahren vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen wurde, keine Daten mehr liefern muss – , die Information verloren ginge, ob die Wechsler, im Vorjahr die Indikatoren der Morbidität erfüllten.

5.4 4. Abschnitt: Risikoausgleichszahlungen

Gemäss ACSI und FRC müssten, wenn das EDI ein Kontrollmandat habe, auch Sanktionen für Versicherungsgesellschaften vorgesehen werden, welche die Verordnung nicht einhalten.

Verschiedene Versicherer von santésuisse möchten die Akontozahlungen gerne in Raten bezahlen.

Artikel 21

Die GE KVG merkt an, dass die Renditen der Obligationen der Eidgenossenschaft von der SNB mit unterschiedlichen Laufzeiten ermittelt bzw. publiziert werden. Die GE KVG basiere ihre Berechnung der Vergütungszinsen des Risikoausgleichs jeweils auf den Renditen der Obligationen der Eidgenossenschaft mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Die in der entsprechenden Publikation der SNB berücksichtigten Laufzeiten seien von der SNB in den vergangenen Jahren bereits einmal angepasst worden. Die GE KVG empfiehlt deshalb, in der VORA festzuhalten, dass die GE KVG die für die Berechnung der Vergütungszinsen massgebende Laufzeit der Obligationen der Eidgenossenschaft spezifiziere. Ihr Textvorschlag zur Ergänzung von Abs. 6 lautet:

6 Die gemeinsame Einrichtung legt die bei der Berechnung der Zinsen zu berücksichtigende Laufzeit der Bundesobligationen fest.

Assura wünscht, die Akontozahlungen vor dem 15. Februar leisten zu können. Nötigenfalls müssten nebst positiven auch negative Zinsen berücksichtigt werden. Assura bietet zwei Vorschläge für die Formulierung der Bestimmung:

2 Die Akontozahlung ist zu leisten:

a. für Risikoabgaben durch die Versicherer an die gemeinsame Einrichtung: nach Erhalt der Rechnung für die Anzahlung bis spätestens zum 15. Februar des Ausgleichsjahres.

6 […]. Der Zins entspricht der Rendite der Bundesobligationen, soweit diese positiv ist. […]

5.5 5. Abschnitt: Saldoabrechnungen und Korrekturen

ACSI und FRC wiederholen, wenn das EDI ein Kontrollmandat habe, müssten auch Sanktionen für Versicherungsgesellschaften vorgesehen werden, welche die Verordnung nicht einhalten.

Artikel 23 Korrekturen nach der Lieferung fehlerhafter Daten

Curafutura weist auf die ihres Erachtens missverständliche Formulierung hin. Die Neuberechnung werde verweigert und trotzdem müsse ein Vorteil oder Nachteil für den fehlbaren Versi-