Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten
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Vermerk ein Werk für alle oder bestimmte Verwendungen explizit und verbindlich freigeben können.
- Artikel 11 soll zwischen Originalwerken und Werkexemplaren unterscheiden. Die Integrität von
Werkexemplaren, insbesondere von digitalen Kopien, soll nicht geschützt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für den Urheber kein Schaden entstünde und die Kunstfreiheit höher zu gewichten sei. Absatz 3 soll zu einer eigenständigen Remix- und Bagatell-Schranke ausgebaut werden.
- Artikel 17 soll dahingehend geändert werden, dass für alle Werke (sowohl aus Arbeitsverhältnissen als auch aus Auftragsarbeiten) jeweils alle als Urheber beteiligten Parteien das Werk selbständig verwerten können; anders lautende vertragliche Regelungen sollen vorbehalten bleiben.
- Kulturschaffende sollen das Recht erhalten, ihre Werke auf bestehenden Werken aufzubauen und diese kommerziell zu nutzen, ohne in jedem Einzelfall die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen zu müssen (Verwendung von Werken für Remixes). Dafür soll ein lizenzpflichtiges Remixverwertungsrecht geschaffen werden.
- Das Gesetz soll die Handhabung der Urheberrechte beim Erbgang detailliert regeln.
- Die Artikel 35 Absatz 2, 36 und 37 sollen ersatzlos gestrichen werden.
- Die urheberstrafrechtlichen Probleme, welche mit der Revision von 2006 geschaffen worden sind,
sollen gelöst werden.
- In den Artikeln 67 und 69 soll das Verbot des widerrechtlichen Änderns und Kopierens aufgehoben werden.
- Artikel 19 soll um folgenden Absatz ergänzt werden: «Für die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung eines Programms im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a RTVG8 ist die Zustimmung des Veranstalters nötig, wenn die Kopiermöglichkeit und Speicherkapazität von einem Dritten auf einem zentralen Speicher in Form eines «virtual Personal Video Recorder» (vPVR) oder «hosted» PVR zur Verfügung gestellt wird.»
Einsichtnahme
Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren sind die
Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Ver-
nehmlassungsteilnehmer und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat die Zusammenstellung der
Vernehmlassungsergebnisse öffentlich zugänglich.
Die vollständigen Stellungnahmen können beim IGE eingesehen werden.
Der vorliegende Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse wird den Medien zur Verfügung gestellt.
Ausserdem erfolgt eine allgemein zugängliche Veröffentlichung des Ergebnisberichts in elektronischer Form durch die Bundeskanzlei. Das IGE informiert die Vernehmlassungsteilnehmer über die Veröffentlichung unter Hinweis auf die elektronische Bezugsquelle bei der Bundeskanzlei.