Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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gesetzliche Anpassung, um sicherzustellen, dass die Vergütungen angemessen bleiben und nicht beliebig weiter in die Höhe schiessen würden.

Die BDP und die Piratenpartei lehnen eine Streichung der Vergütungsobergrenze ebenfalls ab.

Die Kulturschaffenden empfinden die Entschädigungssätze von Artikel 60 Absatz 2 als zu starr. Sie schlagen deshalb einen neuen Absatz 2bisvor, der darauf abzielt, den Berechtigten den entgangenen Ertrag angemessen zu ersetzen.

 Unterstellung der Verwertungsgesellschaften unter das BGÖ7

Diverse Nutzer und Kantone fordern, dass die Verwertungsgesellschaften dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt werden (durch Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 mit Buchstabe d). Die Forderung wird von der Piratenpartei und der SP unterstützt.

 Rechteabgrenzung (nicht)theatralische Werke

Verschiedene Nutzer weisen im Zusammenhang mit Artikel 40 darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen grossem Recht (theatralische Werke) und kleinem Recht (nicht theatralische Werke) für die Berufstheater Anlass zur Kritik sei. Die Unterscheidung sei nach der Intention des Urhebers vorzunehmen; es sei nicht auf die Art der Aufführung abzustellen. Idealerweise auf Verordnungsstufe sei klarzustellen, dass ein

nichttheatralisches Werk nicht in ein theatralisches Werk umgedeutet werden könne, nur weil es im Einzelfall bühnenmässig («theatralisch») aufgeführt werde.

 Katalogprivileg

Der Kanton Basel Landschaft und vereinzelte Nutzer wünschen eine Klarstellung des «Katalogprivilegs».

Abbildungen von Werken sollen in Katalogen (unabhängig von ihrer Form) frei verwendet werden dürfen.

 Weitere Forderungen einzelner Vernehmlassungsteilnehmer

Neben den bereits aufgeführten Anliegen, die mehrfach geäussert wurden, haben die

Vernehmlassungsteilnehmer noch vereinzelt folgende Vorschläge eingebracht:

- Die Schweiz soll sich der Entwicklung des sog. «Digital Single Market» auf Ebene der EU nicht

verschliessen. Im globalen Zeitalter sei es wichtig, dass die grenzüberschreitende Nutzung von

geschützten Werken durch das Urheberrecht nicht begrenzt werde.

- Anstelle der Schranke für die Verwendung zum Eigengebrauch, soll eine Schranke für den nicht gewerblichen Gebrauch eingeführt werden. Der ursprüngliche Zweck der Eigengebrauchsschranke, nämlich dass sich «normale» Leute im Alltag nicht um das Urheberrecht kümmern müssen, könne wieder erreicht werden, indem der nicht gewerbliche Gebrauch generell vom Urheberrecht

ausgenommen werde.

- Werke sollen nur dann noch urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie vom Urheber aktiv unter Schutz gestellt werden.

- Für die Mitglieder von Verwertungsgesellschaften sollen gesetzliche Mitwirkungsrechte sowie

Informations- und Kontrollrechte (nach dem Vorbild des Aktienrechts) eingeführt werden.

- Artikel 10 soll sich nur auf die gewerbsmässige Nutzung eines Werks beziehen und auf die Regelung der Gewährung des Zugangs zu einem Werk bzw. Werkexemplar in jeglicher Form beschränken.

Absatz 3 soll gestrichen werden. Ausserdem sollen die Rechteinhaber durch einen standardisierten

7 Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung; SR 152.3.