Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten
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Verwertungsplattformen vor unbefugtem Zugriff). Weil sich die Nutzer häufig auf die Schranke des
Eigengebrauchs stützen könnten, bestehe die Gefahr, dass die Anbieter gegen das Einhacken auf ihre
Plattformen oder das Umgehen ihrer technischen Massnahmen schutzlos blieben, was schliesslich die
Entwicklung und den erfolgreichen Betrieb innovativer Geschäftsmodelle behindere.
Die Piratenpartei fordert, Artikel 39a durch ein DRM-Verbot zu ersetzen, sowie ein Verbot von technischen Hilfsmitteln wie invasiver Abspielsoftware, Tracking-Funktionen und Geocodierung einzuführen. Die Umgehung und Entfernung technischer Schutzmassnahmen sowie die Herstellung, Nutzung und Verbreitung
entsprechender Werkzeuge soll hingegen explizit erlaubt werden.
Erweiterung der Eigengebrauchsschranke (Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Bst. c)
Die Nutzer und die Kantone sowie die SP fordern, dass in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b auf das Kriterium des «Unterrichts in der Klasse» verzichtet wird. Es sei vielmehr darauf abzustellen, ob die Verwendung «für den Unterricht», also zur Erreichung eines im Lehrplan definierten Lernziels, erfolge.
Die Nutzer, die Produzenten und die Kulturschaffenden wünschen eine Erweiterung der Urheberrechtsschranke für den betrieblichen Gebrauch (Art. 19 Abs. 1 Bst. c); künftig soll nicht nur die Vervielfältigung von Werken, sondern jede Werkverwendung im Betrieb erlaubt sein. Dadurch würde die bereits bestehende Praxis des Gemeinsamen Tarifs 9 im Gesetz festgeschrieben.
Einige wenige Produzenten verlangen insofern eine Anpassung von Artikel 19 Absatz 1, als dass Werke nur dann zum Eigengebrauch verwendet werden dürfen, wenn sie nicht aus einer erkennbar unrechtmässigen Quelle stammen.
Die Vernehmlassungsteilnehmer weisen darauf hin, dass mit einer Änderung von Artikel 19 auch eine
Anpassung von Artikel 20 Absatz 2 verbunden wäre. Danach müsse neu die Verwendung eines Werkes vergütungspflichtig sein.
Einschränkung der Eigengebrauchsschranke (Art. 19 Abs. 2)
Einzelne Produzenten fordern, dass die gesetzliche Bestimmung zur Herstellung von Eigengebrauchskopien durch Dritte angepasst wird. Zur Begründung führen sie aus, dass die Schranke immer weiter in zeitgemässe Vergütungsmodelle eingreife und deshalb an die Anforderungen des Internetzeitalters anzupassen sei. Sie machen folgenden Formulierungsvorschlag:
3Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a, insbesondere durch Dritte
gemäss Absatz 2, unter Benutzung von Dienstleistungen Dritter, welche der zum
Eigengebrauch berechtigten Person nicht die alleinige Entscheidung über die Vervielfältigung,
den Verbleib des Vervielfältigungsexemplars, die Einwirkung Dritter auf dieses oder deren
Zugang zu diesem einräumen, sowie bei öffentlichen Veranstaltungen, sind nicht zulässig:
a. die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher
Werkexemplare oder eigenständig im Handel erhältlicher Teile davon, sowie die
Vervielfältigung einer Mehrzahl von nicht im Voraus einzeln bestimmten Werken;
Anpassung von Art. 60
Artikel 60 Absatz 2 sieht vor, dass die Vergütung aus den Tarifen der Verwertungsgesellschaften in der Regel höchstens zehn Prozent für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte beträgt. Die Vergütung ist jedoch so festzusetzen, dass die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung ein angemessenes Entgelt erhalten.
Die Produzenten sowie verschiedene Rechteinhaber und einzelne Kantone fordern, dass die
Vergütungsobergrenze bei Tarifen gestrichen wird. Sie machen geltend, dass diese Schweizerische Lösung in der Praxis eine europaweit einmalige Schlechterstellung der Interpreten und Produzenten gegenüber den Urhebern statuiere. Die Nutzer sind mit dieser Forderung nicht einverstanden; sie verlangen sogar, dass eine Obergrenze von höchstens zehn bis elf Prozent eingeführt wird. Zur Begründung führen sie aus, dass Artikel 60 einseitig die Interessen der Urheber und der Inhaber verwandter Schutzrechte berücksichtige. Es brauche eine