Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 78 Seiten

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 Folgerecht

Die Kulturschaffenden und diverse Kantone fordern die Einführung eines Folgerechts (Art. 12a), das den Kunstschaffenden ermöglichen soll, am Weiterverkauf ihrer Kunstwerke teilzuhaben. In der EU sei das

Folgerecht in einer entsprechenden Richtlinie verankert, was eine Ungleichbehandlung von Schweizer

Kunstschaffenden und Künstlern aus der EU zur Folge habe. Die Einführung eines Folgerechts könne diese Inkongruenz beheben.

Die Grünen und die SP sprechen sich ebenfalls für die Einführung eines Folgerechts aus. Die Piratenpartei ist offen gegenüber Vorschlägen zur Einführung eines Folgerechtes, sofern es sich dabei um eine Angleichung an das Recht der Nachbarländer handelt.

Einzelne Nutzer (insbesondere die Museen) sprechen sich entschieden gegen die Einführung eines Folgerechts aus. Der Vergleich von Werken der bildenden Kunst (Verkauf von Originalen) mit Werken der Literatur und Musik (kein Verkauf von Originalen) sei nicht statthaft. Ausserdem würde ein Folgerecht, im Hinblick auf die knappen Mittel, das Ankaufsbudget für Museen zusätzlich belasten. Des Weiteren sei zu befürchten, dass der Kunsthandelsplatz Schweiz durch die Einführung eines Folgerechts unnötig beeinträchtigt würde. Schliesslich sei der zu erwartende administrative Aufwand beträchtlich.

 Zitatrecht

Der Bundesrat geht davon aus, dass unter dem geltenden Zitatrecht von Artikel 25 URG auch Werke der bildenden Kunst und Fotografien zitierfähig sind. Viele Nutzer und Kantone sowie die SP teilen diese

Auffassung, wünschen sich aber dennoch eine entsprechende Präzisierung im Gesetzestext.

Die Kulturschaffenden und die Rechteinhaber sind mit der Auslegung des Bundesrates zu Artikel 25 nicht einverstanden. Die Urheberinnen und Urheber von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie befürchten eine Aushöhlung des ihnen zustehenden Ausschliesslichkeitsrechts auf Werkwiedergaben gemäss Artikel 10; vor allem weil bei einem umfassend bestehenden Zitatrecht jede Bildreproduktion, sowohl in analoger als auch in digitaler Form, von den Nutzern als Zitat aufgefasst würde. Sollte das Zitatrecht an Werken der bildenden Kunst zugelassen sein, schlagen sie vor, das Recht auf einen dem Sinn und Zweck entsprechenden Umfang (z. B. auf wissenschaftliche Arbeiten) zu beschränken.

 Berichterstattung über aktuelle Ereignisse

Einzelne Nutzer (vor allem die Medienschaffenden) regen eine Anpassung von Artikel 28 Absatz 1 an. Danach darf ein Werk dann vollständig veröffentlicht werden, wenn es für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse «erforderlich» ist. In der Praxis führe das dazu, dass der Urheber eines Werks immer die Möglichkeit habe,

einen Medienbericht, der bloss auszugsweise Zitate enthält, als tendenziös, falsch oder bewusste

Fehlinterpretation hinzustellen. Veröffentliche ein Medienschaffender im Rahmen seiner Berichterstattung hingegen ein Werk als Ganzes, setze er sich der Gefahr einer Urheberrechtsverletzung aus, weil nicht sicher sei, inwieweit die vollständige Publikation für die Berichterstattung tatsächlich «erforderlich» war. Die Urheber könnten und würden auf diesem Weg versuchen, unerwünschte Publikationen zu verhindern. Der

Medienschaffende müsse (gemäss Art. 28) nämlich beweisen können, dass er den Artikel ohne die

Veröffentlichung des Quellendokuments nicht hätte schreiben können. In der heutigen Zeit sei es jedoch wichtig, im Sinne der Transparenz und der Glaubwürdigkeit, ein ganzes Werk publizieren zu dürfen, ohne diese «Erforderlichkeit» nachweisen zu müssen.

 Anpassungen des Erschöpfungsgrundsatzes

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer (u.a. Produzenten) fordern, dass bei den Urheberrechten die nationale Erschöpfung eingeführt wird. Zur Begründung führen sie aus, dass, aufgrund der geltenden internationalen Erschöpfung, die nationale Auswertung von Werken durch Parallelimporte aus anderen Ländern unterlaufen werden könne. Falls der Wechsel zur nationalen Erschöpfung nicht vorgenommen werde, sollte wenigstens ein «Gegenrecht» gelten; das heisst, dass unautorisierte Importe nur aus denjenigen Ländern zulässig wären, die solche Importe ebenfalls erlauben würden.