Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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3.3.2.5 Vorleistungsmärkte und Netzzugang
Alle Massnahmen in diesem Bereich
Die Konsumentinnen und Konsumenten als Endnutzer profitieren aufgrund der Regulierungsmassnahmen im Vorleistungsmarkt unter Umständen von einem verbesserten Preis-/Leistungsverhältnis. Zudem ist die Vorlage geeignet, die bisher erreichte Dienstvielfalt und den damit erreichten Nutzen der Konsumentinnen und Konsumenten kurzfristig zu erhalten.
Pflicht für Liegenschaftseigentümer, nebst dem ausgewählten Anschluss weitere Anschlüsse bis in die Wohnung oder den Geschäftsraum zu dulden (Art. 35a)
Liegenschaftseigentümer müssen, falls die betreffende FDA die Kosten übernimmt, weitere Anschlüsse z. B. in der Form zusätzlicher Kabelbuchsen und einer zusätzlichen Nutzung der Steigzone, dulden. Damit wird ihr Handlungsspielraum geringfügig eingeschränkt, während die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gestärkt wird.
3.3.2.6 Konsumenten- und Jugendschutz
Ausdehnung der Pflicht für FDA zur Bekämpfung von Spam auf Werbeanrufe und Pflicht für Callcenter, zu prüfen, ob die Telefonnummern ihrer Adressaten im Telefonverzeichnis enthalten sind, sowie eine Rufnummer anzuzeigen, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung sie berechtigt sind (Art. 45a FMG und 3 UWG)
Der grösste Nutzen einer Filterung auf Netzebene, von anschlussspezifischen Filterangeboten und vom Listenabgleich der Callcenter liegt bei den Konsumentinnen und Konsumenten, welche wie bei den E-Mails vor unerbetenen Anrufen geschützt werden können. Dies erspart ihnen Zeit und vor allem Ärger durch wiederkehrende, störende Unterbrechungen ihres Tagesablaufs.
Pflicht für FDA, bestimmte Dienste einzeln und nicht nur im Bündel anzubieten (Art. 12)
Haushalte verfügen aufgrund dieser Massnahme über eine grössere Wahlfreiheit, was die Zusammenstellung der bezogenen Dienstleistungen anbelangt, beziehungsweise sehen sie sich nicht gezwungen, unter Umständen ungewollte Dienstleistungen mitbeziehen und potenziell mitbezahlen zu müssen.
Einführung der Möglichkeit für den Bundesrat zum Erlass von Bestimmung im Bereich Kinder- und Jugendschutz, insbesondere die Beratungspflicht für FDA gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (Art. 46a Abs. 1)
Probleme im Bereich Kinder- und Jugendschutz können zeitnah angegangen werden. Dadurch verbessert sich potenziell der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen des Internets. Diese Wirkung wird insbesondere mit der