Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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mit Mobilfunkdiensten erwirtschaftet. Der Nettoumsatz, welcher auf das internationale Roaming entfällt, beträgt ca. 4%.58
Möglichkeit zur Einführung von strukturellen und/oder technischen Massnah-
men (Art. 12abis Abs. 1)
Potenziell kann der Wettbewerb im Bereich internationales Roaming gefördert werden. Indem Konsumentinnen und Konsumenten im Ausland auf die Angebote alternativer Anbieterinnen zugreifen können steigt der Wettbewerbsdruck. Es ist jedoch nicht gesichert, dass zukünftig strukturelle und/oder technische Massnahmen ergriffen und wirksam werden. In der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sind betreffende Möglichkeiten erst seit Mitte 2014 vorgesehen, während bereits im Rahmen von Vorschlägen der Europäischen Kommission (2015) zum sog. Connected Continent legislative package über weitergehende Instrumente zur Reduktion der Roaming-Endkundenpreise bzw. die gänzliche Aufhebung von Roaming-Aufschlägen diskutiert wird. Falls strukturelle und/oder technische Massnahmen in der EU nur in geringem Masse wirksam würden, dürften sie auch für Schweizer Anbieterinnen keine grössere Wirkung entfalten.
Bessere gesetzliche Verankerung der Informationspflicht für Mobilfunkanbiete-
rinnen gegenüber dem BAKOM (Art. 12abis Abs. 2)
Die Wirksamkeit der Regulierung wird sichergestellt. Ohne eine qualifizierte Marktbeobachtung können allfällige Marktprobleme nicht erkannt werden bzw. fehlt eine qualifizierte Grundlage für ein allenfalls notwendiges staatliches Handeln. Durch einen Einbezug weiterer Marktteilnehmerinnen in die Marktbeobachtung kann zudem verhindert werden, dass ein verzerrtes Gesamtbild des Marktes entsteht.
Möglichkeit zur Festlegung von Preisobergrenzen im Rahmen von internationa-
len Abkommen (Art. 12abis Abs. 1)
Im Falle, dass die übrigen Massnahmen im Bereich internationales Roaming bzgl. der unter 1.1 (Ausgangslage) beschriebenen Probleme nicht oder nur ungenügend wirksam sind, und falls die entsprechende Möglichkeit z. B. im Verhältnis mit der EU besteht, könnten vorab im Rahmen von internationalen Abkommen Preisobergrenzen erlassen werden. Diese könnten über ihre Wirkung auf den Preismechanismus gewisse Ineffizienzen mit sich bringen, sind jedoch im Falle der bisherigen EU-Preisobergrenzen kostendeckend59 und hätten potenziell ähnlich zu der Änderung der Abrechnungsmodalitäten nicht nur einen Wegfall eines Teils der Produzentenrente, sondern zumindest aus statischer Sicht auch eine Erhöhung der Konsumentenrente zur Folge.
58 Für Umsatzdaten des internationalen Roaming vgl. BAKOM (2015d), für Finanzdaten per 31.12. vgl. BAKOM (2015e).
59 Vgl. Ausführungen unter Kapitel 3.3.1.2 Auswirkungen auf Unternehmen.