Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
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von mediareports Prognos24 scheint sich dies auch mittelfristig nicht stark zu ändern. Derzeit scheint der Wettbewerb mitunter auf der Ebene gebündelter Produkte zu spielen, d.h. dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten mittlerweile bis zu einem gewissen Grad darauf angewiesen sind, dass sie Dienstleistungsbündel bestehend aus Sprachtelefonie, Internet und Fernsehen sowie Mobilfunkdiensten anbieten können. Der breiten Bevölkerung kann nur dann eine Vielfalt von konkurrenzfähigen Dienstbündeln angeboten werden, wenn FDA ohne eigenes Anschlussnetz angemessene Vorleistungen beziehen können. Gemäss dem Fernmeldebericht des Bundesrates (2014) wurde auch die Einführung eines neu definierten Bitstroms in eine 2. FMG-Revisionsetappe verschoben.
Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen und bestehender passiver Infrastruktur
auf transparente und nichtdiskriminierende Weise, sowie zu angemessenen Prei-
sen (Art. 35b und 36a)
Als alternative Regelungen zu den vorgeschlagenen symmetrischen Massnahmen sind in erster Linie asymmetrische Regulierungen denkbar. Von symmetrischen Massnahmen sind alle Unternehmen betroffen, unabhängig von der Feststellung von Marktbeherrschung.
Mitbenutzung bestehender passiver Infrastruktur auf transparente und nichtdis-
kriminierende Weise, sowie zu angemessenen Preisen (Art. 36a)
Das Ziel des beschleunigten, möglichst flächendeckenden und kosteneffizienten Ausbaus der Hochbreitbandnetze kann am besten erreicht werden, wenn alle geeigneten passiven Infrastrukturen von einer symmetrischen Zugangsverpflichtung betroffen sind. Diese Infrastrukturen sollen den FDA zu angemessenen und fairen Bedingungen geöffnet werden. Da alle Infrastrukturbetreiber von der Regulierung betroffen sind, wäre eine pauschale Anordnung von kostenorientierten Preisen kaum rechtfertigbar. Es würde einen unverhältnismässigen Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit darstellen und das Risiko von Regulierungsfehlern würde zunehmen.
Es stellt sich weiter die Frage, ob bei Einführung einer symmetrischen Angebotspflicht zu angemessenen Bedingungen die gegenwärtige asymmetrische Zugangsregulierung für marktbeherrschende Anbieterinnen beibehalten werden soll. Grundsätzlich schliesst eine generelle Angebotspflicht für (nicht-marktbeherrschende) Anbieterinnen eine Zugangsregulierung für marktbeherrschende Anbieterinnen nicht aus. Die beiden Regelungen können problemlos koexistieren.25 Die Parallelität beider Regeln führt zu einem adäquaten und verhältnismässigen sowie zielgerichteten Markteingriff. Die Abschaffung der asymmetrischen Zugangsregulierung hingegen würde es der marktbeherrschenden Anbieterin erlauben, ihre Marktmacht auszuspielen und den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Ausserdem haben bisher fünf Unternehmen insgesamt über 1000 km Kabel in die Kanalisationen der als marktbeherrschend befundenen Anbieterin zu kostenorientierten Preises verlegt. Bei Aufhebung der asymmetrischen Regulierung könnte die marktbeherrschende Anbieterin die Preise für die bereits heute mitgenutzte Kanalisation plötzlich erhöhen. Ein Systemwechsel würde Unsicherheit schaffen und die Kontinuität der Regulierung
24 Geschätzt wird eine Zunahme bis 2.2% im 2018 (Mediareport Prognos 2014).
25 Dies sieht die entsprechende Richtlinie der Europäischen Union vor, welche die symmetrische Angebotspflicht für passive Infrastrukturen regelt (Richtlinie 2014/61/EU).