Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht
Einführung einer Sanktionsmöglichkeit bei der Bereitstellung auf dem Markt von nicht konformen, die Telekommunikation störenden elektrischen Geräten (Art. 55 EleG)
Eine griffigere Bekämpfung dieser Anlagen inkl. Störsendern wird ermöglicht. Damit dürfte deren Bereitstellung auf den Markt reduziert werden. In diesem Falle können in geringfügigem Masse gesellschaftliche Kosten (z. B. Störung des Notrufdienstes) und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Der staatliche Vollzug in diesem Bereich dürfte effizienter werden.
1.3.2 Alternative Regelungen
1.3.2.1 Definition FDA und Meldepflicht
Alle Massnahmen in diesem Bereich
Nach der Abschaffung der Konzessionen für Fernmeldedienste im Jahr 2007 ist die Aufhebung der allgemeinen Meldepflicht ein weiterer Schritt zur Deregulierung des Marktzuganges. Nur die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Adressierungselemente oder Funkfrequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten nutzen, werden weiterhin vom BAKOM registriert. Es gibt keine anderen, weniger restriktiven Instrumente oder normativen Inhalte, um die festgesetzten Ziele wirksamer und effizienter zu erreichen.
Als Alternativlösung wurde die Möglichkeit geprüft, auch Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu registrieren, die gegenüber Behörden oder Dritten Rechte geltend machen wollen, die ihnen durch das FMG oder seinen Ausführungsbestimmungen übertragen werden (vgl. heute Art. 51 FDV21[Zugangsrecht zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin], Art. 35 FMG [Recht zur Inanspruchnahme von Grund und Boden], Art. 36 Abs. 1 FMG [Enteignungsrecht] und Art. 36 Abs. 2 FMG [Mitbenutzungsrecht]). In Bezug auf die Zahl der betroffenen Anbieterinnen kann angenommen werden, dass grundsätzlich die Anbieterinnen, die über Adressierelemente oder Funkfrequenzen verfügen, die oben genannten Rechte geltend machen. Die Identifizierung der Anbieterinnen, die bereits (kantonale) Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch im Sinne von Artikel 35 FMG besitzen, könnte sich allerdings aufgrund fehlender Daten als problematisch erweisen. Da diese Alternative nur wenige Vorteile hat und mit einem zusätzlichen administrativen Aufwand verbunden ist, wurde sie nicht weiter verfolgt.