Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/38: Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) · 130 Seiten

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1.3.2.2 Internationales Roaming

Änderung der Abrechnungsmodalitäten (insbesondere Pflicht zur sekundengenauen Abrechnung bzw. zur Abrechnung auf Kilobyte) für Mobilfunkanbieterin-

nen und Möglichkeit zur Einführung von strukturellen und/oder technischen Massnahmen (Art. 12abis Abs. 1)

Eine Alternative könnte ein bilaterales Abkommen mit der EU sein, bei welchem die für die Mobilfunkanbieterinnen vergleichsweise restriktiven Regelungen der EU (u.a. bisherige Preisobergrenzen22 oder zukünftig potenziell Teile des Connected Continent legislative package23) im Bereich des internationalen Roaming vollständig oder teilweise übernommen werden. In diesem Zusammenhang muss jedoch geprüft werden, inwiefern das Meistbegünstigungsprinzip der "World Trade Organisation"-Regeln ein solches Abkommen ermöglicht. Ausserdem sind weitere bilaterale Abkommen aufgrund ungeklärter institutioneller Fragen im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz derzeit nur schwer denkbar.

Insbesondere damit ein solches Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht würde, soll die Möglichkeit zum Erlass von Preisobergrenzen geschaffen werden.

Denkbar wären anstatt eines bilateralen Abkommens auch prinzipiell freiwillige Vereinbarungen im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU).

1.3.2.3 Notrufdienst

Mögliche Ausdehnung auf weitere Fernmeldedienste und detailliertere Regelung von Leitweglenkung und Standortidentifikation (Art. 20)

Eine Nicht-Anpassung hätte zur Folge, dass die Bevölkerung bei den Notrufdiensten von der rasanten Entwicklung der Telekommunikation nicht profitiert. Die Qualität der Hilfeleistung bliebe möglicherweise hinter dem technisch Möglichen zurück, und/oder es würden nur IKT-affine Bevölkerungsgruppen von den (unter Umständen imperfekten) technischen Entwicklungen im Bereich der Notrufdienste profitieren (z. B. per Rega-App). Gleichzeitig fiele bei den FDA weniger Aufwand für die Umsetzung neuer fernmelderechtlicher Notrufvorschriften an. Wenn die Notruforganisationen die Notrufdienste verbessern möchten, könnten sie dies nur in ihrem Kompetenzbereich tun. FDA könnten nur im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarungen zur Erbringung von dafür notwendigen Dienstleistungen verpflichtet werden. Alternative Regelungen zum Status Quo und den vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen scheinen kaum möglich bzw. wurden nicht näher geprüft.

22 Vgl. Verordnung (EU) Nr. 531/2012 oder Verordnung (EG) Nr. 717/2007.

23 Vgl. Europäische Kommission (2015) bzw. 3.3.4.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft.